Existenzgründung Wissen – Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (geläufige Abkürzung: GewSt) ist eine Steuer, die als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer die Gesellschaft. Es spielt keine Rolle, wem das Unternehmen gehört, wem die Erträge des Unternehmens zufließen oder wie die persönlichen Verhältnisse des Inhabers sind. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt.


Seit 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200. Damit will der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen verhindern. Meistens sind die Gewerbesteuer Hebesätze von Großstädten höher als im Umland. Beispielsweise hat München einen Gewerbesteuer Hebesatz von 490, die Gemeinden im Umland liegen zwischen 240 und 360. Durch die Festlegung des Gewerbesteuer Hebesatzes hat die Gemeinde einen politischen Handlungsrahmen zur Ansiedlung oder ggf. auch Abschreckung von Gewerbebetrieben in der Hand. Ein niedriger Gewerbesteuer Hebesatz ist eines von mehreren Entscheidungskriterien zur Standortfrage. Der niedrige Gewerbesteuer Hebesatz ist zwar positives Ansiedlungskriterium, aber für die Gemeinde mit niedrigeren Steuereinnahmen pro zahlendem Unternehmen verbunden. Hohe Gewerbesteuer Hebesätze können zu  Abwanderungstendenzen führen, haben aber auch höhere Gewerbesteuer Einnahmen pro einzelnem Unternehmen zur Folge. Die für die jeweilige Gemeinde richtige Abwägung zu finden, ist dem Geschick der politisch Handelnden überlassen. Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag bei der Gewerbesteuer von 24.500 € gewährt.

(Gewerbeertrag – Freibetrag 24.500 EUR) x Steuermesszahl 3,5 % x Hebesatz  = Gewerbesteuer

Ab dem Jahr 2008 ist die Gewerbesteuer Zahlung (Gewerbesteueraufwand) generell nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Dies gilt sowohl für Personenunternehmen (z.B. Einzelunternehmer oder OHG) als auch für Kapitalgesellschaften. Damit müssen Personenunternehmen, die Zahlungen der GewSt (Gewerbesteuervorauszahlung und Restzahlung) vom Firmenkonto ab 2008 vornehmen, diesen Vorgang als "Privatentnahme" buchen.

Der Vorteil von Einzelunternehmen liegt nun darin, dass vom Gewerbeertrag 24.500 € freigestellt sind, und ermäßigte Steuermesszahlen von 1 v.H. ansteigend bis 4 v.H. in Stufen von jeweils 12.000 Euro Gewerbeertrag, bis ab einem 72.500 Euro übersteigenden Gewerbeertrag die Regelmesszahl 5 v.H. zur Anwendung kommt. Bei Kapitalgesellschaften, ist die Steuermesszahl auf 5,0 % festgesetzt.

Rechenbeispiel: ein Einzelunternehmen, mit 82.000 € Gewinn (Gewerbeertrag) dann in München (Hebesatz 490 %) 8.330 € Gewerbesteuer zahlen. Bei einer Kapitalgesellschaft würden bei denselben Gewinn 20.090 € Gewerbesteuer anfallen. Aus diesem Grund ist die Standortfrage entscheidend für den Unternehmer, denn es gibt durchaus Regionen in Deutschland, die mithilfe eines niedrigen Hebesatzes Unternehmern zur Ansiedlung gewinnen wollen.

Liste der Landessieger 2010

 

200% Mecklenburg-Vorpommern Retschow, Wittenbeck, Rukieten, Reuterstadt Stavenhagen, Klein Upahl, Lohmen, Kuchelmiß, Lalendorf, Lüblow, Glienke

Groß Nemerow, Priepert, Süderholz, Splietsdorf, Velgast, Hohenkirchen, Königsfeld, Dragun, Gadebusch, Rögnitz, Hanshagen, Gallin-Kuppentin, Buschvitz, Boock, Papendorf, Hintersee

200% Brandenburg Schönefeld, Neu Zauche, Spreewaldheide, Heckelberg-Brunow, Höhenland, Liebenwalde, Madlitz-Wilmersdorf, Sieversdorf-Hohenofen, Zossen
200% Thüringen Gerstengrund, Badra, Seega, Utendorf, Ebenheim, Weingarten, Geisenhain, Kleinbockedra, Lausnitz b. Neustadt, Kraftsdorf, Großröda
240% Bayern Grünwald, Pöcking, Gundremmingen
250% Hessen Beselich
265% Baden Württemberg Walldorf, Stadt
270% Saarland St. Ingbert, Stadt
275% Sachsen Dürrhennersdorf
300% Rheinland-Pfalz Windhagen
350% Sachsen-Anhalt Straßgräbchen
410% Berlin Berlin, Stadt

 

 

 

 


_______

Als Werbe-Partner verdienen wir an qualifizierten Käufen von Affiliate Programmen (Siehe unsere Datenschutzbestimmungen). Für Sie verändert sich der Preis nicht:

_______
Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Unsere Ratgeber weisen Ihnen den Weg bei beruflichen Problemen. Daher haben praxisrelevante Fälle für Sie herausgesucht und exemplarisch beantwortet ohne den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle denkbaren Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt sein können. Deshalb sollten Sie stets überlegen, welche Änderungen und Ergänzungen noch notwendig sein können. Deshalb kann die Lektüre des Ratgebers und soll eine Beratung nicht ersetzen.