Die Bezugsbindung oder auch Alleinbezugsverpflichtung, ist insbesondere in Franchiseunternehmen im Handelsbereich, Systemgastronomie, etc. (Fressnapf, Zoo&Co., McDonald's, etc.) üblich. Aber auch im Bereich von Dienstleistung Franchisesystemen, gibt es die Alleinbezugsverpflichtung, die sich dann in der Regel auf die Geschäftsausstattung oder Hilfsprodukte beziehen. Der Franchisenehmer verpflichtet sich im Rahmen der Alleinbezugsverpflichtung vom Franchisegeber Waren und Produkte zu beziehen. Dies macht der Franchisegeber vor allen Dingen deswegen, um die Qualität der Waren und Produkte in den einzelnen Filialen sicherzustellen. Letztlich soll dem Kunden an allen Standorten das gleiche Sortiment geboten werden. Betrachtet man die Rechtsprechung rund um das Thema Alleinbezugsverpflichtung, so ist das immer wieder ein Gegenstand juristischer Auseinandersetzung zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber. Die Alleinbezugsverpflichtung kann dann problematisch sein, wenn beispielsweise die Preise für die Waren, die der Franchisegeber vom Franchisenehmer verlangt nicht marktgerecht sind, oder wenn der Franchisegeber aufgrund der gebündelten Einkaufsvolumina seines Franchise-Systems Rückvergütungen von Lieferanten erhält, die er nicht an die Franchisenehmer weitergibt. Daher empfiehlt es sich das Thema Alleinbezugsverpflichtung im Rahmen der Vorgespräche mit dem Franchisegeber zu diskutieren.
Juristisch gesehen, fallen Bindungen, die der Franchisegeber gegenüber Franchisenehmern vor gibt den kartellrechtlichen Behinderungsverbot des Art. 81 Abs. 1 EG, es sei denn die Bestimmungen
- sind für den Erhalt und das Funktionieren des Franchisesystems unerlässlich. Die Alleinbezugsverpflichtung stellt dann eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
- dar, wenn sie nicht erforderlich ist, um das im Rahmen des Franchisevertrages überlassene
- Know-how und die vom Franchisegeber vertragsgemäß gewährten Unterstützungsleistungen
vor einem Zugriff der Konkurrenten zu schützen. Eine Alleinbezugsverpflichtung liegt bereits dann vor wenn der Franchisenehmer mehr als 80 % seiner Vertragswaren und Dienstleistungen vom Franchisegeber beziehen muss beziehungsweise vorgegeben ist. Wichtig für den Franchisenehmer hier auch, dass die Alleinbezugsverpflichtung unwirksam ist, wenn diese nicht im Franchisevertrag oder zusätzlichen Vereinbarungen festgelegt ist.
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