Ein Kredit kostet neben den Zinsen auch Bearbeitungsgebühren. Diese können es durchaus in sich haben. Mittlerweile sind Kreditbearbeitungsgebühren durch zahlreiche Oberlandesgerichte für Privatkredite verboten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht jedoch noch aus, weswegen Bearbeitungsgebühren für Kredite noch gängige Praxis sind. Bei Unternehmenskredite, d. h. Investitionskrediten, Betriebsmittelkrediten usw. sind Bearbeitungsgebühren hingegen weiterhin legal; sie dürfen im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben werden.
Die Unternehmen müssen also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der einzelnen Banken auf Kreditbearbeitungsgebühren hin prüfen. Privatpersonen sollten Kreditgebühren mit Verweis auf die Oberlandesgerichte ablehnen und die Zurückerstattung bereits gezahlter Kreditbearbeitungsgebühren verlangen. Die Frage ist nur, ob es sich bei kleineren Beträgen lohnt, den Rechtsweg zu gehen, wenn die Banken die Rückerstattung verweigern.
Auch der Disagio kann als Kreditgebühr verstanden werden. Der Disagio ist ein Abschlag von der ausgezahlten Kreditsumme. Die Kreditzinsen bleiben davon unberührt, aber effektiv wird der Kredit dadurch teurer, weil die zurückzuzahlende Summe höher als die ausgezahlte und weil sich der Zinssatz auf die Kreditsumme bezieht, die zurückgezahlt werden muss und nicht auf die tatsächliche Auszahlung. Der Disagio fungiert damit als vorausbezahlter Zins, insofern als er bei der Auszahlung der Kreditsumme vom Kreditgeber einbehalten wird.
Bei der Bilanzierung von Kreditbearbeitungsgebühren gibt es oft Unklarheiten. So werden Bearbeitungskosten oft falsch verbucht, d. h. über den falschen Zeitraum und damit in falscher Höhe. Hier muss also darauf geachtet werden, die Forderungen des Finanzamtes im Rahmen der Bilanzierungspflicht zu erfüllen. So sind Kosten für Kredite neben dem Zins ebenfalls als laufzeitabhängige Aufwendungen zu behandeln und nicht als in voller Höhe abziehbare Aufwendung. Zudem muss die Kreditsumme, also die höhere Summe, und nicht der Kreditbetrag in die Bilanz aufgenommen werden. Dies geschieht über einen sogenannten Rechnungsabgrenzungsposten; dieser erfasst in der Bilanz den Differenzbetrag. Eine umfangreiche Beratung, was die Steuerbilanz und die Handelsbilanz betrifft, kann also helfen, Ärger mit dem Finanzamt und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden.
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