Businessplan für das Arbeitsamt

Das Arbeitsamt oder Arbeitsagentur fordert im Rahmen der Vergabe von Fördermitteln (Gründungszuschuss, Einstiegsgeld) immer einen Businessplan. Der Businessplan dokumentiert damit, dass man sich Gedanken gemacht hat um seine Existenzgründung.


Da das Arbeitsamt aber von Existenzgründern nichts versteht, gibt es nun die fachkundigen Stellen, die die Tragfähigkeit ihrer Existenzgründung feststellen mit der sogenannten fachkundigen Stellungnahme. Dann weiß das Arbeitsamt, dass alles in Ordnung ist.

Arbeitsamt Businessplan – Was fordert das Arbeitsamt wirklich?

Das Arbeitsamt fordert in den Antragsunterlagen für Gründungszuschuss/ Einstiegsgeld tatsächlich nur eine Beschreibung der Unternehmensidee und Existenzgründung. Dies unterscheidet sich aber wesentlich vom Businessplan. Damit reicht für den Textteil theoretisch eine Seite mit folgender Gliederung:

  • Unternehmen
  • Geschäftszweck
  • Firmensitz
  • Gründungsjahr
  • Gründer
  • Mitarbeiter
  • Kundensegmente
  • Portfolio, Erfahrungen, Kernkompetenz, Kooperationen
  • Vorteile für den Kunden
  • Referenzen

Für den Finanzteil braucht man laut Arbeitsamt Rentabilitätsrechnung und eine Investitionsplanung also 2 Seiten, sofern man kein Personal einplant. Die Liquiditätsplanung wird eindeutig nicht gefordert.

Wenn Sie jetzt mit diesen 3 Seiten „Businessplan“ bei der fachkundigen Stelle aufschlagen, werden Sie mit diesem Setup leider nicht den Stempel erhalten, den Sie aber dringend brauchen. Warum ist das so?

Arbeitsamt Businessplan – Was fordert die fachkundige Stelle?

Alle Berater (IHK, Steuerberater, Gründungsberater, Gründungscoaches, Gründerseminare, etc.) sind auf Businessplan geschult. Ihre drei Seiten sind kein vollständiger Businessplan und Sie werden keine fachkundige Stellungnahme herausrücken. Damit müssen Sie vorab mit der fachkundigen Stelle klären, was genau anerkannt wird und in diesem Dokument arbeiten.

Arbeitsamt Businessplan Fragen

  1.  Welche Produkte und Dienstleistungen bieten Sie an?
  2. Wie unterscheiden Sie sich von anderen Anbietern?
  3. Was bieten Sie an, was Ihre Wettbewerber nicht anbieten?
  4. Welche Rechtsform empfiehlt sich?
  5. Starten Sie die alleine?
  6. Planen Sie Mitarbeiter?
  7. Wie ist die Aufgabenverteilung vorgesehen?
  8. Standort Büro?
  9. Räumlichkeiten?
  10. Einrichtung (Möbel, Software, Technik, Logo, …)
  11. Richtlinien und Verordnungen?
  12. Wo kaufen Sie ein?
  13. Wer sind die Käufer?
  14. Wie viele Käufer gibt es?
  15. Wie viele Wettbewerber gibt es im Umkreis von 200km?
  16. Haben Sie die Wettbewerber getestet?
  17. Was kosten die Produkte? Sind Eröffnungsangebote zur Kundengewinnung vorgesehen? Sind weitere wechselnde Angebote zur Kundenbindung geplant?
  18. Welche  Werbemaßnahmen sind geplant? (Flyer, Plakatwerbung, Radio, TV, Zeitung)
  19. Hat der Name Ihrer Firma einen Wiedererkennungswert?

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Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Unsere Ratgeber weisen Ihnen den Weg bei beruflichen Problemen. Daher haben praxisrelevante Fälle für Sie herausgesucht und exemplarisch beantwortet ohne den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle denkbaren Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt sein können. Deshalb sollten Sie stets überlegen, welche Änderungen und Ergänzungen noch notwendig sein können. Deshalb kann die Lektüre des Ratgebers und soll eine Beratung nicht ersetzen. Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht zu unserem Auftragsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Auftraggeber uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Auftrags sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Folglich wurde der Ratgeber mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Da jedoch Änderungen der Rechtslage, abweichende Rechtsansichten und Fehler der Autoren niemals ganz ausgeschlossen werden können, erhebt keine der in den Texten enthaltenen Formulierungen Anspruch auf uneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Die Autoren übernehmen daher keine Haftung für den Inhalt der Muster­texte. Folglich distanziertsich der Autor sich ausdrücklich von Textpassagen, die im Sinne des §111 StGB interpretiert werden könnten. Daher dienen die entsprechenden Informationen dem Schutz des Lesers. Ein Aufruf zu unerlaubten Handlungen ist nicht beabsichtigt.


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