Existenzgründung Wissen – Alleinbezugsverpflichtung

Die Bezugsbindung oder auch Alleinbezugsverpflichtung, ist insbesondere in Franchiseunternehmen im Handelsbereich, Systemgastronomie, etc. (Fressnapf, Zoo&Co., McDonald's, etc.) üblich. Aber auch im Bereich von Dienstleistung Franchisesystemen, gibt es die Alleinbezugsverpflichtung, die sich dann in der Regel auf die Geschäftsausstattung oder Hilfsprodukte beziehen. Der Franchisenehmer verpflichtet sich im Rahmen der Alleinbezugsverpflichtung vom Franchisegeber Waren und Produkte zu beziehen. Dies macht der Franchisegeber vor allen Dingen deswegen, um die Qualität der Waren und Produkte in den einzelnen Filialen sicherzustellen. Letztlich soll dem Kunden an allen Standorten das gleiche Sortiment geboten werden. Betrachtet man die Rechtsprechung rund um das Thema Alleinbezugsverpflichtung, so ist das immer wieder ein Gegenstand juristischer Auseinandersetzung zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber. Die Alleinbezugsverpflichtung kann dann problematisch sein, wenn beispielsweise die Preise für die Waren, die der Franchisegeber vom Franchisenehmer verlangt nicht marktgerecht sind, oder wenn der Franchisegeber aufgrund der gebündelten Einkaufsvolumina seines Franchise-Systems Rückvergütungen von Lieferanten erhält, die er nicht an die Franchisenehmer weitergibt. Daher empfiehlt es sich das Thema Alleinbezugsverpflichtung im Rahmen der Vorgespräche mit dem Franchisegeber zu diskutieren.


Juristisch gesehen, fallen Bindungen, die der Franchisegeber gegenüber Franchisenehmern vor gibt den kartellrechtlichen Behinderungsverbot des Art. 81 Abs. 1 EG, es sei denn die Bestimmungen

  • sind für den Erhalt und das Funktionieren des Franchisesystems unerlässlich. Die Alleinbezugsverpflichtung stellt dann eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
  • dar, wenn sie nicht erforderlich ist, um das im Rahmen des Franchisevertrages überlassene
  • Know-how und die vom Franchisegeber vertragsgemäß gewährten Unterstützungsleistungen

vor einem Zugriff der Konkurrenten zu schützen. Eine Alleinbezugsverpflichtung liegt bereits dann vor wenn der Franchisenehmer mehr als 80 % seiner Vertragswaren und Dienstleistungen vom Franchisegeber beziehen muss beziehungsweise vorgegeben ist. Wichtig für den Franchisenehmer hier auch, dass die Alleinbezugsverpflichtung unwirksam ist, wenn diese nicht im Franchisevertrag oder zusätzlichen Vereinbarungen festgelegt ist.


_______

Als Werbe-Partner verdienen wir an qualifizierten Käufen von Affiliate Programmen (Siehe unsere Datenschutzbestimmungen). Für Sie verändert sich der Preis nicht:

_______
Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Unsere Ratgeber weisen Ihnen den Weg bei beruflichen Problemen. Daher haben praxisrelevante Fälle für Sie herausgesucht und exemplarisch beantwortet ohne den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle denkbaren Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt sein können. Deshalb sollten Sie stets überlegen, welche Änderungen und Ergänzungen noch notwendig sein können. Deshalb kann die Lektüre des Ratgebers und soll eine Beratung nicht ersetzen.