Rein steuerrechtlich betrachtet handelt es sich bei Betriebsausgaben um durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen. Im Klartext heißt das, dass die Aufwendungen (de facto sind das finanzielle Ausgaben) einem Betrieb zugeordnet werden können. Demnach müssen sie im Zusammenhang mit Einkünften aus einem Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus der Land und Forstwirtschaft anfallen. Diese Betriebsausgaben mindern, insofern sie sich innerhalb dieser Gewinneinkunftsarten bewegen, den Gewinn eines Unternehmens - sie sind davon abziehbar.
Wenn eine Aufwendung subjektiv dazu dient, dem Betrieb zu dienen und objektiv direkt mit dem Betrieb zusammenhängt, so ist sie betrieblich veranlasst. Die Höhe der Ausgaben sowie die Art kann der Steuerpflichtige bzw. der Unternehmer dabei selbst bestimmen. Demnach hängt eine betriebliche Veranlassung nicht davon ab, welcher Art die Aufwendung, ganz gleich ob sie notwendig, zweckmäßig oder üblich, ist. So ist beispielsweise das Sponsoring eine betriebliche Veranlassung und damit eine abzugsfähige Betriebsausgabe - obwohl der Erfolg normalerweise unklar ist. Wenn die Ausgabe allerdings nicht zweckmäßig, üblich oder erforderlich ist, so kann das der Anlass für eine Prüfung sein. Es wird dann überprüft, ob die private Intention hinter der Aufwendung und auch der private Nutzen nicht so sehr überwiegend, dass es sich nicht um eine betriebliche Veranlassung handelt. Die Ausgabe könnte demnach nicht abgesetzt werden. Das Einkommensteuergesetz Nr. 7 setzt in § 4 Abs. 5 Satz 1 eine Grenze fest, insofern die Aufwendungen im Sinne der allgemeinen Auffassung als unangemessen zu betrachten sind und es zu einem großen Missverhältnis zwischen Erfolg und Aufwand kommt.
Die private Lebensführung bzw. Aufwendungen dafür, also beispielsweise der Wohnungsunterhalt, die Kosten für die Ernährung, Bekleidung und das Hobby, sind nicht abziehbar, weil sie nicht betrieblich veranlasst sind. Nicht abziehbar sind ebenfalls so genannte gemischt veranlasste Kosten. Diese dienen sowohl dem privaten als auch dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen. Eine Rechtsprechung ließ dabei jedoch eine Ausnahme zu: Die private Veranlassung betrug da bei weniger als 10 %.
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