Ein öffentliches Verzeichnis, welches für einen entsprechend geographischen Raum Eintragungen über die dort operierenden oder ansässigen Kaufleute führt, wird als ein Handelsregister bezeichnet. Der Hintergrund für die Notwendigkeit eines Handelsregisters liegt in der Publikationsfunktion. Desweiteren soll dadurch eine Kontroll-, Schutz- und Beweisfunktion erfüllt werden. Ein Handelsregister enthält normalerweise Firmeninformationen wie beispielsweise den Sitz der Firma, die Niederlassungen sowie Zweigniederlassungen, Vertreter des Unternehmens sowie dessen Gegenstand, das Stammkapital und das Grundkapital wie auch Informationen über die Rechtsform des Unternehmens. Die Führung des Handelsregisters übernimmt entweder ein Gericht oder ein gesondertes Amt.
In Deutschland genießen Eintragungen ins Handelsregister einen großzügigen Vertrauensschutz und Verkehrsschutz. Dieser richtet sich nach den entsprechenden Gesetzen (§ 15) im Handelsgesetzbuch. Das Registerrecht selbst unterliegt dem Gebiet der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit.
In Deutschland besteht das Handelsregister bereits seit 1820. Ab diesem Jahr wurde es von der Berliner Kaufmannschaft, eine neu gegründete Korporation, geführt. Diese Führungsaufgabe wurde ab dem 14. Juni 1861 durch das Inkrafttreten der Vorgaben des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches den entsprechenden Amts- oder Handelsgerichten zuteil. Dies galt für ganz Deutschland.
Nach einer europäischen Richtlinie wird das Handelsregister seit dem Jahr 2007 komplett elektronisch geführt. Dies reicht von der Einreichung der Anmeldungen über die Übermittlung bis hin zur Erteilung von Auskünften. Damit Verwechslungen vermieden werden, dürfen ähnliche Datensammlungen nicht die Bezeichnung „Handelsregister“ führen - auch darf diese Bezeichnung nicht in einem eventuellen Zusatz vorkommen.
Es gibt im Handelsrecht eine Unterscheidung zwischen eintragungsmöglichen Tatsachen und eintragungspflichtigen Tatsachen. Diese Unterschiede bestehen sowohl deklaratorisch als auch konstitutiv. Sie genießen eine negative und eine positive Publizität: Die negative Publizität steht für das Nichtbestehen von nicht ins Handelsregister eingetragenen und veröffentlichten Fakten. Die positive Publizität hingegen beschreibt die Vertrauenswürdigkeit, die bei der Eintragung gegeben ist. Man darf also annehmen, dass die Eintragung wahrheitsgemäß vorgenommen wurde - selbst dann, wenn die Wahrheit eigentlich eine Lüge ist.
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