Existenzgründung Wissen – Patentamt

Patentämter sind Behörden, bei denen natürliche oder juristische Personen unter anderem Schutzrechte auf Markennamen, Designs, Ergänzende Schutzzertifikate oder geistiges Eigentum beantragen können. Dieses Schutzrecht wird anschließend in Form eines Patents gewährt.


Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA; früher: Deutsches Patentamt bzw. Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR) hat seinen Hauptsitz in München und betreibt Außenstellen in Berlin und Jena. Die nationale Zentralbehörde Österreichs - das Österreichische Patentamt – sitzt in Wien, während für die Schweiz und Liechtenstein das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum in Bern verantwortlich ist. Dies gründet sich auf den schweizerisch-liechtensteinischen Patentschutzvertrag, der am 22. Dezember 1978 geschlossen wurde.

Geschichte des Patentschutzes in Deutschland

Nach dem Erlass des ersten einheitlichen deutschen Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 wurde am 01. Juli 1877 das Kaiserliche Patentamt unter der Leitung von Karl Rudolf Jacobi gegründet. Bereits am folgenden Tag wurde das erste Patent erteilt.

Mit Ende des Zweiten Weltkrieges wurden zahlreiche deutsche Patente von den Alliierten beschlagnahmt und in der Folge bis 1951 von diesen wirtschaftlich genutzt. In dieser Zeit wechselte das Deutsche Patentamt seinen Hauptsitz von Berlin nach München und nahm erst 1949 die Tätigkeit wieder auf. Im Jahre 1990 erfolgte schließlich die Fusion mit dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR.

Wer kann ein Patent beantragen?

In Deutschland kann jede natürliche oder juristische Person ein Patent beantragen. Da das Anmeldeverfahren mit unter allerdings sehr aufwendig und umfangreich sein kann, empfiehlt sich das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts, der sich auf das Patentrecht spezialisiert hat. Dies ist aus rechtlichen Gründen im Übrigen immer verpflichtend, wenn der Antragssteller keinen Wohnsitz in Deutschland besitzt.

Die Patentanmeldung hat grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen. Liegt der Antrag in englischer Sprache vor, muss die vollständige Übersetzung innerhalb von zwölf Monaten nachgereicht werden. Bei Anträgen in anderen Sprachen beträgt die Frist lediglich drei Monate. Auch die Anmeldegebühr muss innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag bezahlt werden, ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen.

Kurzer Überblick über das Prüfungsverfahren

Sobald alle Patentunterlagen eingereicht und die Anmeldegebühren gezahlt wurden, findet zunächst eine Vorprüfung statt. Hierbei wird zunächst geprüft, ob alle Formvorschriften eingehalten wurden oder ob eventuelle Hindernisse zur Patentierung vorliegen. Weiterhin erfolgt eine Einordnung in ein international geltendes Klassifikationsschema.

Im nächsten Schritt muss ein Prüfungsantrag gestellt und die dazugehörige Prüfungsgebühr beglichen werden. Dazu hat der Antragssteller nach dem Anmeldetag sieben Jahre Zeit, wobei nach dem dritten Jahr Gebühren zur Aufrechterhaltung der Anmeldung anfallen.

18 Monate nach Antragsstellung erfolgt eine Offenlegung des Antrags, wodurch dieser für die Öffentlichkeit zugänglich wird. Dies erfolgt unabhängig von der Tatsache, ob ein Prüfungsantrag gestellt wurde oder nicht.

Nachdem der Prüfungsantrag gestellt wurde, ermittelt ein Patentprüfer unter anderem, ob die eingereichte Erfindung tatsächlich neu und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Wenn die Anmeldung keine Mängel aufweist, erteilt der Prüfer ein Patent. Auch dies wird veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sodass jeder neun Monate lang die Möglichkeit hat, gegen die Patenterteilung Einspruch zu erheben. Falls keine Einsprüche hervorgebracht werden, ist das Patent ab dem Anmeldetag maximal 20 Jahre gültig.

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