Die Pflichten des Franchisegebers ergeben sich zu aller erst aus dem Franchise Vertrag. Diese Pflichten kann man als Kernpflichten betrachten. Immer wieder zeigt sich aber auch, dass Franchisenehmer eine Erwartungshaltung haben, die deutlich über die im Franchise Vertrag dokumentierten Pflichten des Franchisegebers hinausgehen. Hier könnte man dann von moralischen Verpflichtungen in einer Partnerschaft sprechen. Dies angesichts der Tatsache, dass man unter einer gemeinsamen Marke partnerschaftlich unterwegs ist. Viele Franchisegeber scheitern daran, dass sie die wesentlichen Pflichten gerade in der Startphase eines Franchise-Systems nicht durch Mitgliedsgebühren oder Eintrittsgelder refinanzieren können, zu wenig Eigenkapital haben, und daher die Erbringung der oft vertraglich vereinbarten Leistung nicht erfolgt.
Viele Pflichten des Franchisegebers werden als unverzichtbare Grundlage angenommen, egal ob sie im Franchisevertrag stehen oder nicht. Problematisch ist dann immer nur ein möglicher juristischer Streit über den Umfang der Leistungen aus dem Pflichten. Unterhalten viele Franchise den Passus, was der Franchisegeber regelmäßig die Gelder aus dem Marketingspool für Werbung verwendet, aber eine detaillierte Planung in der Regel nicht vor liegt. Dann streitet man sich oft über den aus der Sichtweise des Franchisenehmers zu geringen Werbeaufwand. Entgegen den Erwartungen vieler Franchisenehmer existiert aber nicht per sie der Anspruch auf einen Schutz vor Mitbewerbern, sofern dieser nicht ausdrücklich im Franchise Vertrag vereinbart wird. Zu den wichtigsten Pflichten des Franchisegebers gehört wohl die Lieferung der für die Aufrechterhaltung des Franchisebetriebs des Franchisenehmers notwendigen Produkte und Dienstleistungen (waren). Und zwar in ausreichender Anzahl und in ordnungsgemäßer Qualität. Auch die regelmäßige Kontrolle des Images des Unternehmens und die Einhaltung der Standards durch die Franchisenehmer gehört zu den wesentlichen Pflichten des Franchisegebers und stellen eine Verpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kunden dar.
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