Relativ oft kommt die Privatentnahme in Personengesellschaften oder Einzelunternehmen vor. Es gibt allein aufgrund der Buchhaltung und der Führung des Betriebes bei der Privatentnahme allerdings einiges zu beachten. So müssen Unternehmer einerseits wissen, welche Auswirkungen eine Privatentnahme auf das Vermögen des Unternehmens hat, andererseits ist es wichtig, überhaupt zu wissen, wann eine Privatentnahme vorliegt. Mit den Begriffen Privateinlage und Privatentnahme sollte man sich deshalb sehr intensiv auseinandersetzen. Hier stellt sich zuerst einmal die Frage, was eine Privatentnahme überhaupt ist?
Eine Privatentnahme liegt dann vor, wenn einem Unternehmen oder Betrieb Waren oder finanzielle Mittel entzogen werden. Eine Privatentnahme liegt auch dann vor, wenn betriebliche Gegenstände und Arbeitskraft privat genutzt werden. Privatentnahmen aller Art müssen entsprechend verbucht werden.
Die Verbuchung von Privatentnahmen
Das Eigenkapital eines Unternehmens wird durch Privatentnahmen reduziert. Die Buchhaltung muss das selbstverständlich korrekt aufzeichnen. So muss ein Privatkonto als Unterkonto für Privateinlagen und Privatentnahmen eingerichtet werden. Die Privatentnahmen selbst stehen auf der Sollseite. Privatkonten existieren in der Buchhaltung lediglich bei Personengesellschaften wie bei der GmbH oder der GbR, als auch bei Einzelunternehmen. Andere Unternehmensformen dürfen in der Finanzbuchhaltung keine Privatkonten nutzen. Um einer Verwechslung vorzubeugen: Das in der Finanzbuchhaltung angelegte Privatkonto ist nicht mit einem realen Girokonto zu verwechseln.
Beispiele für das Verständnis
Die Entnahme von Geld ist die häufigste Privatentnahme in Unternehmen. Bei diesem Vorgang wird aus dem Betriebsvermögen Bargeld in das private Vermögen transferiert. Die Entnahme des Geldes erfolgt vom Kassenkonto und ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Während der Geldbetrag dem Privatkonto gutgeschrieben wird, wird die Kontokasse dementsprechend belastet. Letztendlich ist dieser Vorgang mit der Entnahme von Eigenkapital gleichzusetzen. Ähnlich verhält es sich bei dem Verkauf eines Fahrzeuges des Unternehmens. Hier jedoch kommt es zu einer Erhöhung des Eigenkapitals, insofern der Restbuchwert kleiner als der Erlös aus dem Verkauf für das Fahrzeug ist. In einem solchen Fall erfasst die Finanzbuchhaltung den Verkaufspreis als Umsatzerlös. Der Jahreserlös des Unternehmens wird auf diese Weise erhöht.
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