Unterliegt der Unternehmer der Umsatzsteuer, so ist auch berechtigt die Vorsteuer aus den betrieblichen Eingangsrechnungen seiner Lieferanten vom Finanzamt zurückzufordern. Insofern ist die Vorsteuer die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt. Beispiel: ein Unternehmer hat ein Auto beim Autohaus für 20.000 € gekauft. In der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung kann der Existenzgründer bei angenommenen 0€ Umsatz nun 19% aus den 20.000€ Kaufpreis geltend machen, also 3.193,28€. Diese Vorsteuer wird das Finanzamt dem Unternehmer nun erstatten. Ähnliches passiert, wenn der Unternehmer mehr Umsätze meldet als Betriebsausgaben. Dann ergibt sich eine negative Vorsteuer, die er dann seinerseits an das Finanzamt bezahlen muss. Daher sagt man häufig, dass die Umsatzsteuer für den Unternehmer ein durchlaufender Posten ist.
Durch geeignete zeitliche Strukturierung von kreditfinanzierten Investitionen kann man übrigens so elegant Steuern sparen und gleichzeitig mit der rückerstatteten Vorsteuer ein Polster auf das Bankkonto legen. Achtung: Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Vorsteuerüberschuss von mehr als 7.500 Euro, kann der Unternehmer wählen: Anstelle des Kalendervierteljahrs kann er sich für den Kalendermonat als Umsatzsteuervoranmeldung entscheiden, um Vorsteuer Überschüsse früher erstattet zu bekommen. Diese Entscheidung ist dann für das ganze Kalenderjahr bindend.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Erstattung von Vorsteuer müssen von Unternehmern elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Die vereinfachte Steuererklärung ist seit 2005 in nahezu allen Bundesländern verfügbar, betrifft aber nicht die Einkommensteuer/ Körperschaftssteuererklärung des Unternehmers sondern die Steuererklärung des Arbeitnehmers. Diese zweiseitige vereinfachte Steuererklärung kann nur verwendet werden, wenn
- Ehepartner zusammen veranlagt werden
- nur Arbeitslohn oder Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld und andere steuerfreie Leistungen bezogen wird
- nur Werbungskosten, die das Formular ausdrücklich nennt vorhanden sind. Das sind: Entfernungspauschale, Beiträge zu Berufsverbänden, Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren, Reisekosten bei Dienstreisen, Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit, Flug- und Fährkosten, Verpflegungskosten bei Dienstreisen.
- nur bestimmte Sonderausgaben angefallen sind. Das sind: Beiträge zu einer freiwilligen Pflegeversicherung, Beiträge zu einer Renten-, Kapitallebens- und Risikolebensversicherung, Kirchensteuer, Steuerberatungskosten, Berufsausbildungskosten, Spenden.
- nur außergewöhnliche Belastungen, die im Formular genannt werden, angefallen sind. Das sind: Scheidungskosten, Fahrtkosten behinderter Menschen, Krankheitskosten, Kurkosten, Pflegekosten.
Das neue Formular zur vereinfachten Steuererklärung scheidet aus, wenn zum Beispiel Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder eine doppelte Haushaltsführung vorhanden sind. Das gilt auch bei Renten, Vermietungseinkünften und Einnahmen aus Kapitalvermögen. In diesen Fällen muss man die bisherigen Formulare (vierseitiger Mantelbogen, Anlage N usw.) verwenden. Wichtig: Jedes Bundesland verwendet ein eigenes Formular für die vereinfachte Steuererklärung. Welche Kosten man mit der zweiseitigen Steuererklärung geltend machen kann, ist also von Land zu Land unterschiedlich.
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