Umzug mit dem Unternehmen – Darauf muss man achten

Für Privatpersonen stellt ein Umzug in den meisten Fällen eine anstrengende Aufgabe dar, die mit viel Arbeit verbunden ist. Dies gilt jedoch erst recht, wenn es für ein ganzes Unternehmen darum geht, umzuziehen. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Unternehmer heute auch dazu, flexibel in einem Co-Working Space zu arbeiten, der beispielsweise unter https://www.k1bc.de/coworking-buero-frankfurt-mieten/ zu finden ist.


Der Umzug kann jedoch beispielsweise im Rahmen des Verkauf eines Unternehmens unvermeidbar werden. Doch auf welche Punkte muss dann eigentlich besonders geachtet und welche Mitteilungen dürfen nicht versäumt werden? Der folgende Beitrag erklärt es.

Bevor ein Unternehmen umzieht

Zu denken ist bereits vor dem Umzug und der damit verbundenen Adressänderung an die Berufsgenossenschaft. Diese stellt den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Um sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz zu jeder Zeit gegeben ist, ist es sinnvoll, die Berufsgenossenschaft bereits im Vorfeld über den anstehenden Umzug zu informieren. Daneben besteht für Unternehmen auch die gesetzliche Pflicht, dem Gewerbeamt unverzüglich zu melden, wenn sich die Adresse des Firmensitzes ändert. Sollte ein neues Gewerbeamt aufgrund des Umzugs zuständig sein, ist eine entsprechende Abmeldung bei dem alten und eine Anmeldung bei dem neuen Amt nötig.

Selbstverständlich ist ebenfalls das Finanzamt über die neue Adresse des Unternehmens zu informieren. Sollten sich hierbei Zuständigkeiten ändern, wird die neue Anschrift automatisch durch das alte Finanzamt an das neue zuständige Amt weitergeleitet. Dennoch muss das Unternehmen eine neue Steuernummer bei seinem neuen Finanzamt beantragen – die Umsatzsteueridentifikationsnummer bleibt jedoch unverändert. Nicht zu vernachlässigen ist außerdem, den bevorstehenden Umzug weiteren Versicherungsträgern und der Hausbank zu melden.

Nach dem Unternehmensumzug

Hat das Finanzamt die neue Steuernummer ausgegeben, muss eine entsprechende Aktualisierung sämtlicher Geschäftsbrief-Vorlagen entsprechend angepasst werden. Nicht zu vergessen ist auch die Anpassung der Handelsregisternummer und des Registergerichts. Sollten Stempel zur Korrespondenz verwendet werden, müssen diese ebenfalls abgeändert werden.

Abhängig davon, welche Unternehmensart vorliegt, weist das Handelsregister über die Firma unterschiedliche Daten auf. Von diesen hängt es ab, welche Formalitäten für die jeweilige Adressänderung an dieser Stelle zu unternehmen sind.

Die Krankenkasse stellt die Einzugsstelle für die Beiträge für die Sozialversicherung dar. Eine Information über den neuen Firmensitz muss somit auch an diese erfolgen. Falls eine feste rechtliche Vertretung vorhanden ist oder die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch genommen werden, sind die neuen Daten des Unternehmens diesen Stellen ebenfalls kurz mitzuteilen. Der Steuerberater ist darüber hinaus auch über die neue Steuernummer zu informieren. In Deutschland besteht daneben für jeden Arbeitgeber die Pflicht, der Bundesagentur für Arbeit zu melden, falls sich die Unternehmensdaten ändern. Genutzt werden kann dazu der sogenannte Betriebsnummer Service.

Nach dem erfolgten Umzug ist außerdem nicht zu versäumen, die Kontaktdaten auf der Unternehmenswebseite zu aktualisieren. Aus einer juristischen Perspektive sind dabei vor allem die Angaben von Bedeutung, die im Impressum gemacht werden. Für Unternehmen besteht eine gesetzliche Pflicht, die Geschäftsadresse im Impressum korrekt anzugeben. Wichtig ist dies jedoch auch für die Kunden, die das Unternehmen ohne Unterbrechung problemlos erreichen beziehungsweise finden sollen.

Sollte das Unternehmen über Firmenwagen verfügen, ist an eine zeitnahe Ummeldung dieser zu denken. Der Zulassungsbehörde ist es umgehend zu melden, wenn sich die Anschrift des Halters des Fahrzeuges verändert. Die Ummeldung ist dabei für sämtliche Fahrzeuge vorzunehmen, die auf die Adresse des Unternehmens angemeldet sind.


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