Wer bekommt das Einstiegsgeld (ESG) ?

Einstiegsgeld ist die KANN-Förderung für Hartz-IV-Empfänger, die sich selbständig machen wollen. Eine Einbeziehung fachkundiger Stellen zur Begutachtung der Gründerkonzepte sieht das Gesetz nicht zwingend vor. Auf alle Einstiegsgeld-Kandidaten und neuerdings auch Gründungszuschuss-Kandidaten warten allerdings die bereits bekannten Arbeitsmarkt(folter)instrumente um die Eignung zur Gründung festzustellen (Existenzgründerseminar, Assesmentcenter, Gründer-Test, etc.).


  • §29 Einstiegsgeld-Voraussetzungen
  • Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.
  • Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2, Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.

FAZIT: Schön, dass man auch aus dem ALG II als Unternehmer durchstarten kann. Leider funktioniert dies aber nur, wenn der Berater des Arbeitsamtes Ihre Planung unterstützt (Kann-Regelung) und genügend Haushaltsmittel vorhanden sind. Damit gibt es ein paar Unwägbarkeiten. So machen Sie sich unter Umständen viel Arbeit und wissen im Zweifelsfall nicht, ob Ihr Antrag durchgeht. Auch haben sich die Rahmenbedingungen bei der Gewinnermittlung, die eine Auswirkung auf die Auszahlung des ALG II hat, wesentlich verschärft und man kann eigentlich nicht mehr von unternehmerischer Handlungsfreiheit sprechen. Dies betrifft Investitionen und natürlich auch alle externen Kosten, wie beispielsweise Beratungsleistungen.


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