Zuschüsse zu Beratungskosten

Traditionell werden Gründer und KMU immer als Rückgrat der deutschen Wirtschaft bezeichnet. In Europa stellt die SME (Small Medium Enterprises) eine wichtige Fördergruppe dar, die massiv mit dem europäischen Geld-Füllhorn bedacht wird. Die Bundesregierung sichert Deutschland seit Jahren einen großen Teil dieser Fördermittel durch bspw. spezielle Förderprogramme wie auch der Beratungsförderung in Form von ESF Kofinanzierungen. Da die Werbung für diese Programme zunimmt und der preisbewusste Kunde zudem immer sparen möchte, wird also ein PULL Effekt im Markt erreicht: Der Interessent fragt im Beratungsgespräch nach Förderungen und Zuschüssen. Damit verlieren die Berater, die keine Zulassung haben kurzfristig das Rennen, im Bereich der Beratungsförderung.


Bei den Förderprogrammen für Beratungsleistungen handelt es sich um Fördermittel für verschiedene Beratungsschwerpunkte und Branchen. Eigentlich gibt es nahezu für jeden Beratungsanlass einen Zuschuss oder mehrere Zuschüsse. Mangels eines prüfbaren Gütesiegels für Beratungsleistungen, vergleichbar der Steuerberaterzulassung, übernimmt der Nachweis der Zulassung zu Förderprogrammen wie bspw. KFW, BAFA, RKW und anderen verstärkt eine Siegelfunktion. Dies auch in Anbetracht der sich weiter anhebenden Zulassungsvoraussetzungen bei KFW (01.11.2011) und BAFA (01.07.2012) für die Beratungsförderung.

Einen Zuschuss zu Beratungskosten, beispielsweise für ein Gründercoaching zur Existenzgründung, ist also insbesondere in der Zielgruppe der Gründer und kleinen mittelständischen Unternehmen mittlerweile ein unverzichtbarer "Door Opener" für den Einstieg in ein Beratungsprojekt geworden. Viele Beratungsunternehmen schnüren speziell auf die Förderprogramme zugeschnittene Beratungsprodukte zusammen und erzielen so große Erfolge und bekommen Zuschüsse für Beratungskosten.

Um den Zuschuss zu Beratungskosten zu erhalten, müssen Unternehmer und Berater aber auch einen langen Atem haben, wie folgende Aufstellung (Auszug) aus Förderrichtlinien exemplarisch zeigt*:

  • 3-10-seitigen Antrag ausfüllen
  • nachweisen, dass das Unternehmen schon mindestens 5 Jahre besteht
  • versichern, dass der Betrieb ein kleines/mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361 EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Amtsblatt EG L 124) ist
  • versichern, dass Sie sich nach Fördermöglichkeiten anderer Stellen informiert haben
  • einer Aufnahme Ihrer Daten in das Verzeichnis der Begünstigten gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zustimmen
  • anerkennen, dass alle Ihre Angaben im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des Landessubventionsgesetzes sind
  • eine Bestätigung einer Krankenversicherung beibringen, aus der hervorgeht, dass Sie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/-innen beschäftigen
  • erklären, ob und wenn ja welche Beihilfen Sie in den letzten 3 Steuerjahren erhalten oder beantragt haben
  • erklären, ob Sie die beantragte ?De-minimis?-Beihilfe mit weiteren Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumulieren
  • sich damit einverstanden erklären, dass die für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Sachverhalte bei den zuständigen Ämtern überprüft, elektronisch erfasst, bearbeitet und gespeichert werden
  • ein "Beratungskurzkonzept" entwerfen und aufschreiben (Macht der Berater dann meist kostenlos)
  • sicherstellen, dass der Berater nicht mit einem Mitarbeiter verwandt ist
  • einverstanden sein, dass die Beratung grundsätzlich mit Beteiligung von Unternehmensvertreterinnen bzw. Unternehmensvertretern und in der Regel in Ihrem Unternehmen stattfindet
  • akzeptieren, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung haben, sondern diese nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erfolgt
  • akzeptieren, dass das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden ist, d.h. bei Planung, Durchführung und Begleitung der Beratung sind die Auswirkungen dieses Prinzips auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen
  • einverstanden sein, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten vom Fördergeber auf Datenträger gespeichert und vom Fördergeber oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden
  • sich verpflichten, die für statistische Zwecke, die Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms (Monitoring), für etwaige erforderliche Nachbefragungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erforderlichen Daten zu erheben und entsprechend den im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorgaben und Fristen an öffentliche Stellen zu übermitteln
  • dafür sorgen, dass Adressen, Telefonnummern oder andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme von Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern und sonstigen geförderten Beteiligten an der Beratung zur Verfügung stehen
  • damit einverstanden sein, dass die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof, die Prüfbehörden beim Ministerium, sowie die Landesbanken berechtigt sind, die Durchführung der geförderten Beratung vor Ort in Ihrem Unternehmen zu prüfen
  • sich verpflichten, nach Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung der Kommission VO (EG) Nr.1828/2006 vom 8. Dezember 2006 (ABl. der EG L 45 vom 15. Februar 2007) bei öffentlich wirksamen Maßnahmen (z.B. Einweihungen) oder Erklärungen (z.B. Presseerklärungen, Veröffentlichungen, Interviews), die im Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie erhaltenen Zuwendungen stehen, auf die ESF-Förderung in geeigneter Weise hinzuweisen
  • sich damit einverstanden erklären, dass Sie in das vom Ministerium nach Artikel 6 der Verordnung der Kommis-sion VO (EG) Nr. 1828/2006 vom 8. Dezember (ABl. der EG L 45 vom 15. Februar 2007) zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigen aufgenommen werden
  • hinnehmen, dass der konkrete Auszahlungszeitpunkt im Einzelfall vom Zahlungseingang entsprechender ESF-Mittel
    beim Land abhängen kann
  • alle Belege und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der geförderten Beratung stehen, bis einschließlich 31.12.2023 aufbewahren
  • ihre Ausgaben zunächst vorfinanzieren und tatsächlich verausgaben und können dann nachträglich bei der Förderstelledie Erstattung beantragen
  • sich über mögliche vorrangige Fördermöglichkeiten informieren
  • ...

* siehe vollständigen Artikel/ Glosse dazu von DR. BERNDT CONSULTANTS

WICHTIG: Sie dürfen mit den Logos und Zulassungen der Förderstellen nur innerhalb eines eng abgegrenzten Rahmens werben. In 98% der Fälle ist bspw. das Logo der Förderstelle auf einem Flyer oder im Internetauftritt abmahnfähig ebenso dürfen Sie nicht den Eindruck erwecken Sie seien bspw. beim Arbeitsamt oder KFW akkreditiert. Hier gilt es das Wording der Förderstellen genauestens einzuhalten. Abmahnungen seitens der Förderinstitute schlagen mit bis zu 250.000 zu Buche. Das kann schnell das Ende des Unternehmens bedeuten.

Telefon Coaching Gründungsberatung, Unternehmensberatung

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Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Unsere Ratgeber weisen Ihnen den Weg bei beruflichen Problemen. Daher haben praxisrelevante Fälle für Sie herausgesucht und exemplarisch beantwortet ohne den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle denkbaren Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt sein können. Deshalb sollten Sie stets überlegen, welche Änderungen und Ergänzungen noch notwendig sein können. Deshalb kann die Lektüre des Ratgebers und soll eine Beratung nicht ersetzen. Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht zu unserem Auftragsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Auftraggeber uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Auftrags sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Folglich wurde der Ratgeber mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Da jedoch Änderungen der Rechtslage, abweichende Rechtsansichten und Fehler der Autoren niemals ganz ausgeschlossen werden können, erhebt keine der in den Texten enthaltenen Formulierungen Anspruch auf uneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Die Autoren übernehmen daher keine Haftung für den Inhalt der Muster­texte. Folglich distanziertsich der Autor sich ausdrücklich von Textpassagen, die im Sinne des §111 StGB interpretiert werden könnten. Daher dienen die entsprechenden Informationen dem Schutz des Lesers. Ein Aufruf zu unerlaubten Handlungen ist nicht beabsichtigt.

 

 


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