im Franchise Vertrag wird in der Regel ein so genanntes Nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Die Zulässigkeit und die Berechtigung von vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ist herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum. Aus der Sichtweise des Franchisegebers ein verständliches Anliegen, da er seine bestehenden Franchisenehmer schützen muss. Dennoch gelten für ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestimmte Einschränkungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht.
Regelmäßig unproblematisch ist ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit. Dagegen ist das Verbot nach Beendigung eines Franchise Vertrags in Wettbewerb zu dem Franchisesystem zu treten umstritten. Sind sie als Franchisenehmer beispielsweise viele Jahre einer Branche tätig, wird sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schwer treffen. Der Anspruch einer Karenzentschädigung entsprechend §90a HGB ist dabei auch nicht immer sicher. Insofern ist ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit juristischen Fußangeln behaftet. Das spricht eindeutig dafür, den Franchise Vertrag durch einen Juristen und Franchiseprofi zu überprüfen und für entsprechende Vorsorge für den Fall der Beendigung des Franchise Vertrags zu treffen.
So sprach das OLG Celle einer Franchisenehmerin eine Karrenzentschädigung für das Wettbewerbsverbot zu. Weiter führte der Senat aus: Wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Franchisevertrag vereinbart ist, könne der Franchisegeber nicht im Prozess über den Ausgleichsanspruch einwenden, die Franchisenehmerin habe den Kundenstamm nachvertraglich weiter nutzen können. Da ein Wettbewerbsverbot weit reichende Folgen hat, für den Franchisegeber und den Franchisenehmer, sollte hier in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt Klarheit geschaffen werden. Interessierte Existenzgründer können hier nachlesen:
http://blog.boehner-law.com/?p=10
im Franchise Vertrag ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aber nur einer der vielen Themen, die es gilt zu berücksichtigen. Letztlich ist es lieber allen Verträgen, dass immer dann wenn eine Vertragsbeziehung aufgelöst werden muss, es um die Auslegung bestimmter Paragraphen geht. Eine absolute Sicherheit wird es nie geben, insofern einigen sich Franchisegeber und Franchisenehmer in der Regel in Form eines Aufhebungsvertrages über die Unklarheiten bei Vertragsbeendigung.
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