Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld vom Arbeitsamt

Gründungszuschuss (ALG 1) oder Einstiegsgeld (ALG 2) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden.  Dabei dient der Gründungszuschuss (ALG 1) oder Einstiegsgeld (ALG 2) zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung  (hier kaufen).

Was ist Gründungszuschuss, Existenzgründungszuschuss, Existenzgründerzuschuss, Gründerzuschuss?

Der Gründungszuschuss ist seit der Änderung des Gesetzgebers zum Dezember 2011 eine KANN-Förderung für ALG I-Empfänger, die sich selbständig machen wollen. Egal ob Sie als Schuster, im Einzelhandel oder mit einer Softwarefirma starten wollen. Der Arbeitsvermittler muss die Existenzgründung mit Gründungszuschuss jetzt wie beim Einstiegsgeld befürworten.  Mit dem neuen „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ gehen daher folgende Änderungen für alle potentiellen Bezieher von Gründungszuschuss einher.

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

  • Es wird deutlich weniger Geld vergeben. Im Durchschnitt werden bis zu 5.000 Euro weniger bezahlt. Die erste, besser geförderte Förderphase wird um drei Monate auf 6 Monate verkürzt.
  • Der Restanspruch auf ALG I, der für einen Gründungszuschuss-Antrag Voraussetzung ist, erhöht sich auf 150 Tage. Diese Voraussetzung können deutlich weniger Arbeitslose erfüllen. Denn im Extremfall haben Festangestellte, die arbeitslos werden, nur 180 Tage Anspruch. Dann müssen Sie also innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung zur Selbständigkeit treffen.
  • Die Entscheidung über Zu- oder Absage des Antrags ist nicht mehr reine Formsache, sondern eine subjektive und im Zweifelsfall budgetlastige Entscheidung
  • Die Arbeitsagentur kann den Besuch eines Gründerseminars oder andere Maßnahmen zur Überprüfung und Vorbereitung der Gründung verlangen
  • Die Antragsunterlagen werden strenger geprüft. Deshalb hat die Gestaltung der einzureichenden Unterlagen oberste Priorität
  • Es empfiehlt sich, die fachkundige Stellungnahme von einer neutralen Stelle oder mindestens einem zugelassenen KFW Berater einzuholen

Für den Gründungszuschuss stand 2012 „nur noch“ eine Milliarde Euro (nach 1,8 Milliarden Euro 2011) zur Verfügung. Das Arbeitsamt hat also als „Kapitalgeber“ neue Hürden für Antragsteller aufgebaut, um mit den Budgetkürzungen wirtschaften zu können. Diese können Sie als Antragsteller mit dem richtigen Knowhow aber elegant umschiffen - ohne allzu hohen Aufwand und natürlich völlig legal. Wir bleiben am Ball.

§93 SGB III - Gründungszuschuss Voraussetzungen

  • Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
  • Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer
    1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
      1. einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
      2. eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,
    2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 150 Tagen verfügt,
    3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
    4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
  • Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
  • Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
  • Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss

Gründungszuschuss FAZIT

Alle, die Arbeitslosengeld I bekommen und noch die 150 Tage Restlaufzeit haben, können sich bis zu 20.000 EUR Geld vom Arbeitsamt holen – netto und steuerfrei. Allerdings nur, wenn der Arbeitsvermittler ja sagt (Kann-Regelung). Wenn Sie aber die richtigen Unterlagen einreichen und gut vorbereitet sind, kann das Arbeitsamt quasi nicht nein sagen. Um die alten und neuen Hürden auf dem Weg zu Ihrer Existenzgründungsförderung zu bewältigen, haben wir ein eBook mit allen Materialien, Unterlagen und Insider-Tipps zusammengestellt, die Sie zu einer erfolgreichen Beantragung Ihres Gründungszuschusses benötigen.

Erfolgreich Gründungszuschuss vom Arbeitsamt beantragen

In Zeiten, in denen die Banken mit ihren Krediten geizen, die Wirtschaft gerade eben noch funktioniert und jeder versucht sein Geld zusammenzuhalten, nicht seltsam, dass man als Gründer gerade vom guten Freund Arbeitsamt einen dicken Batzen Geld erhält? Oder das man als Unternehmer jederzeit einen ALG-II-Antrag beim Arbeitsamt stellen kann, wenn die Geschäfte nicht so gut laufen, auch wenn man 20.000 EUR Umsatz im Monat macht? Nun, ganz so seltsam ist das nicht. Der Weg zu Fördermitteln vom Arbeitsamt ist längst nicht mehr der Spaziergang, als der er gerne dargestellt wird. Gerade seit der Kürzung des Gründungszuschusses ist es alles andere als ein Kinderspiel sich seinen Anspruch zu sichern.

Natürlich finden Sie überall verlockend klingende Angebote, die Ihnen versprechen, die jeweiligen Zuschüsse zu besorgen - natürlich gegen satte Bezahlung. Unser eBook ist anders. Denn wir sprechen aus echter Erfahrung: Ich habe selbst 2002 mein Unternehmen mit dem damaligen Überbrückungsgeld gegründet. Ich habe vier Monate lang meine Gründung ohne Arbeitslosengeld vorbereitet, bis mir ein guter Freund empfohlen hat, sich einfach arbeitslos zu melden und das Überbrückungsgeld zu beantragen.

Meine persönliche Erfolgsgeschichte zum Gründungszuschuss

Also habe ich meine Vorbehalte heruntergeschluckt, bin zum Arbeitsamt gegangen, habe mich arbeitslos gemeldet und sofort die Unterlagen für das Überbrückungsgeld mitgenommen. Anschließend bin ich leider an einen teuren Steuerberater geraten, der mich so richtig gemolken hat. Immerhin hat er mir aber den nötigen Stempel für meine Unterlagen gegeben, aber dafür war ich um einen Tausender ärmer.

Obwohl meine Geschäftsidee klar war, hat mir nie jemand wirklich erklärt, welche Unterlagen und Dokumente ich brauche. Aus dieser Erfahrung habe ich zwei Dinge gelernt. Erstens: Natürlich ist es kein tolles Gefühl, beim Arbeitsamt den Bittsteller zu spielen. Und zweitens: Es ist ganz egal, denn es war ein warmer Geldregen, der jeden Monat auf mein Konto geflossen ist. Der war die ganze Mühe in jedem Fall wert.

Meine persönliche Erfolgsgeschichte ist kein Einzelfall. Jedes Jahr holen sich ca. 150.000 clevere Gründer den Gründungszuschuss = Nachfolger des Überbrückungsgeldes (133.892 in 2011) oder das Einstiegsgeld (11.000 in 2011) ab. Es könnten aber bis zu 100.000 Gründer mehr sein. Leider beantragen viele Gründer aus den unterschiedlichsten Gründen den Zuschuss gar nicht erst – entweder erscheint es ihnen zu kompliziert oder sie melden sich nach dem Stellenverlust einfach nicht arbeitslos. So wird regelmäßig bares Geld verschenkt.

Exkurs: Aufstockend Hartz 4 für Selbstständige kann man beantragen

Auch viele bestehende Kleinunternehmen, Handwerker und Freiberufler kämpfen jeden Monat darum, ihre Mitarbeiter bezahlen und den Laden mitsamt seinen Ausgaben bestreiten zu können. Bei 80% der Selbständigen fehlt am Ende des Monats Geld. Trotzdem traut sich kaum einer dieser hart arbeitenden Menschen, einen ALG II-Antrag zur Aufstockung ihres Lebensunterhalts zu stellen. Die Scham ist größer als der gesunde Menschenverstand. Was meinen Sie: Wenn man bspw. einem Unternehmer in Berlin mit Familie und zwei Kindern sagen würde, dass er jeden Monat 1.500 EUR ALG II bekommen kann, würde er dann nicht ins Grübeln kommen?

Und jetzt zurück zum Thema Gründungszuschuss (ALG 1) oder Einstiegsgeld (ALG 2). Natürlich würde jeder gerne Geld vom Arbeitsamt haben. Bis zu 20.000,00 EUR an Zuschüssen sind schließlich nicht zu verachten. Ganz besonders, wenn man das Geld nicht zurückzahlen muss. Davor steht natürlich die Frage: Was gründe ich und was bringt den meisten Erfolg? Denn ohne Geschäftsidee keine Gründung und auch kein Geld vom Arbeitsamt.

Ohne Geschäftsidee kein Gründungszuschuss (ALG 1) oder Einstiegsgeld (ALG 2)

Millionen-Euro-Firmenideen liegen nicht auf der Straße herum, das wissen Sie und das will ich Ihnen auch nicht weismachen. Also machen viele Gründer einfach als Selbständige in dem Beruf weiter, in dem sie vorher als Angestellte tätig waren. So startet der Estrichleger einen Estrichlegerbetrieb, der Maler einen Raumausstatter-Betrieb und der Marketingleiter eine Marketingagentur. Und das ist kein Fehler! Schließlich bringt man so die Sicherheit und das Know-how in seine Gründung mit und kann vielleicht sogar ein paar Kunden vom alten Arbeitgeber „mitnehmen“. Idealerweise schieben sogar ehemalige Chefs dann und wann einen Auftrag zu.

Im Anschluss geht es eigentlich nur noch darum mehr Kunden zu finden und die Firma ein bisschen zu organisieren (was aber auch nicht so schwer ist, wenn man zuvor im Beruf gute Arbeit geleistet hat). Wer gar keine Idee hat, besucht am besten einmal das Portal des BMWi und lädt sich die Broschüre zu Gründungsideen herunter.

Vorsicht beim Gründungsdatum

Wenn die Geschäftsidee steht, geht es darum, das Gründungsdatum festzulegen und dann kann man auch schon zum Arbeitsamt gehen und dort seinen Willen zur Gründung kundtun. Wie das genau funktioniert, beschreiben wir später im Detail in der Checkliste.
Zumindest was die Beschaffung angeht, unterscheiden sich Arbeitsamts-Zuschüsse übrigens im Grunde gar nicht so sehr von anderen Finanzierungsarten wie Krediten (Fremdkapital) von Banken oder der Aufnahme von Krediten (Eigenkapital) bei Privatinvestoren. Wir sprechen hier von dem klassischen Prozess der „Kapitalbeschaffung“.

Gründungszuschuss erfordert perfekte Unterlagen

Alle Geldgeber wollen immer möglichst sicher gehen, dass ihr Geld in besten Händen ist – wenn es auch ein deutlicher Unterschied ist, ob das vergebene Geld das eigene ist oder das von Vater Staat. Deshalb legt jeder Kapitalgeber Wert auf ganz bestimmte Unterlagen und Rahmenbedingungen, auch das Arbeitsamt. Wenn man also als Gründer nicht weiß, was der einzelne Kapitalgeber sehen will, stochert man quasi im Nebel und liefert im Zweifelsfall die falschen Unterlagen, macht sich generell zu viel Arbeit oder verbrennt sinnlos sauer verdientes Geld.

Um Ihnen diesen Frust zu ersparen, haben wir unsere Position als Unternehmensberater und Selbständige mit zahlreichen Kontakten zu Gründern, Gründungsberatern und Arbeitsamts-Internen genutzt, um für Sie echtes Insider-Wissen zu sammeln, das Ihnen praxisnah und unkompliziert dabei hilft, den Weg bis zum Bewilligungsbescheid souverän zu bewältigen.  Für alle, die ganz sicher gehen wollen und vor allem möglichst schnell und arbeitssparend gründen wollen, haben wir in dem ausführlichen ebook ein vollständiges Wissens- und Unterlagenpaket für Ihre Gründung geschnürt.

Gründungszuschuss Referenzen

Der Beweis dafür, dass unser Modell funktioniert, sind die Gründer, die dank unserer  Tipps jetzt gutes Geld verdienen und quasi aus dem Nichts, also ohne großen Kapitaleinsatz, gestartet sind.

So zum Beispiel Christoph W., Maler aus Stuttgart, der sich vor einem Jahr an mich gewandt hat. In seiner Zeitarbeitsfirma verdiente er damals 900 EUR netto und wurde dort schlicht und ergreifend ausgebeutet: Er musste meist mehr als zehn Stunden am Tag die „Drecksarbeit“ machen, obwohl er eine abgeschlossene Lehre als Maler hatte. Die Kündigung des Arbeitgebers lag auch schon auf dem Tisch. Daraufhin haben wir für ihn einen Raumausstattungsservice gegründet und er hat mit knapp 10.000 EUR Gründungszuschuss des Arbeitsamtes losgelegt. Heute arbeitet Christoph für diverse Malerbetriebe als Subkontraktor, erfüllt seine eigenen Aufträge und verdient jeden Monat über 3.000 EUR.

Auch Gerd R. aus Dresden ist ein Beispiel dafür, dass eine Kleingründung aus der Arbeitslosigkeit keine Notlösung, sondern eine echte Alternative ist. Damals als Marketingleiter eines großen Telekom-Unternehmens gekündigt, musste auch er wieder bei Null anfangen. Er war schon fleißig dabei, die Gründung vorzubereiten und hätte doch glatt „vergessen“ den Zuschuss vom Arbeitsamt abzuholen – das wären mal eben 27.000 EUR gewesen. Natürlich war der echte Grund ein anderer - er hat sich nicht getraut. So etwas macht man ja auch nicht als ehemaliger Manager. Mit meiner Hilfe hat er sich dann letztendlich auch noch vier Monate ALG I und damit zusätzliche 10.000 EUR gesichert, bevor er dann entspannt eine Marketingagentur gegründet und noch einmal 27.000 EUR erhalten hat. Heute läuft sein Unternehmen so bombig, dass er sogar eine Sondertilgung für sein Haus vornehmen konnte.

Gründungszuschuss - Sie können es auch schaffen

Es gibt Hunderte von Beispielen von Menschen, die es geschafft haben, ein eigenes kleines oder großes Unternehmen aufzubauen. Trauen Sie sich einfach, denn das Risiko bleibt überschaubar, wenn Sie etwas dafür tun: Wer nämlich nach der Gründung weiter in die ALG I-Versicherung einzahlt (ca. 30 EUR pro Monat), erwirbt einen neuen ALG I-Anspruch und kann ggf. ein zweites Mal gründen und erneut den Zuschuss abholen oder noch einmal ALG I für mindestens sechs Monate beziehen. Wie das funktioniert, lesen Sie im Kapitel zur Checkliste.

Rechenbeispiele zum Gründungszuschuss

Machen wir doch mal ein kleines Rechenbeispiel, damit Sie sehen, wie viel Geld Sie bekommen können. Nehmen wir an, Sie waren also Handwerker, sind alleinstehend und haben ungefähr 1.200 EUR Netto verdient. Dann müssen Sie zunächst Ihren ALG I-Anspruch berechnen. Daraus ergibt sich der Zuschuss nach folgender einfachen Formel:

1.200 EUR x 0,65 (ALG I Faktor)           =    780 EUR ALG I
(780 EUR + 300 EUR)                           = 1.080 EUR Gründungszuschuss pro Monat

1.080 EUR x 6 =  6.480 EUR     SUMME Gründungszuschuss
300 EUR x 9 =  2.700 EUR     SUMME Gründungszuschuss Verlängerung

d.h. Sie bekommen insgesamt 9.180 EUR vom Staat geschenkt und können so viel Sie wollen dazuverdienen!

Im zweiten Beispiel waren Sie im Management tätig, haben eine Frau und sogar 2 Kinder und ungefähr 4.200 EUR Netto verdient. Auch hier müssen Sie zunächst Ihren ALG I-Anspruch berechnen. Daraus ergibt sich der Zuschuss folgendermaßen:

10.000 EUR x 0,65 (ALG I Faktor) = 6.500 EUR ALG I   - aber der Maximalsatz sind 1.967,38 EUR pro Monat
(1.967,38  EUR + 300 EUR)           = 2.267,83 EUR Gründungszuschuss pro Monat

2.267 EUR x 6 =  13.606 EUR   SUMME Gründungszuschuss
300 EUR x 9 =    2.700 EUR   SUMME Gründungszuschuss Verlängerung

d.h. Sie bekommen insgesamt 16.306 EUR vom Staat geschenkt und können so viel wie Sie wollen dazuverdienen!

TIPP zum Gründungszuschuss - einfach mehrfach beantragen!

  1. Sie können zwei oder dreimal den Gründungszuschuss beantragen? Interessant für Ex-Bezieher von Überbrückungsgeld!
  2. Wenn die Unterlagen eingereicht und begutachtet sind, muss das Arbeitsamt zahlen!

Was wurde aus dem Überbrückungsgeld?

Das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wurden zum 1. August 2006 zum sogenannten Gründungszuschuss zusammengelegt. Überbrückungsgeld kann nicht mehr beantragt werden, allerdings ergibt sich durch die Einführung des Gründungszuschusses die Möglichkeit erneut staatliche Förderung zur Selbständigkeit zu erhalten.

Informationen zum Überbrückungsgeld

Existenzgründer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden konnten, konnten zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten. Überbrückungsgeld konnte bezogen werde, wenn der Existenzgründer Arbeitslosengeld bezogen hatte bzw. ein Leistungsanspruch bestanden hätte. Zwischen Anspruchsgrundlage und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durften jedoch maximal vier Wochen liegen.

Zur Gewährung von Überbrückungsgeld mussten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die angestrebte selbstständige Tätigkeit musste mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen, damit Überbrückungsgeld gewährt wurde. Des Weiteren musste eine frei wählbare, fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Zur Bewilligung von Überbrückungsgeld musste außerdem eine Gewerbeanmeldung oder eine Bestätigung des Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit bei Freiberuflern vorgelegt werden.

Die Höhe des Überbrückungsgeldes richtete sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes, das der Arbeitnehmer zuletzt bezogen hatte oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können. Als Zuschuss wurde das Überbrückungsgeld für längstens sechs Monate geleistet, eine Verlängerung war nicht vorgesehen.

Was ist Einstiegsgeld und wo liegt der Unterschied zum Gründungszuschuss?

Die Bundesagentur für Arbeit kennt zwei Förderungen für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit. Bezieht man Arbeitslosengeld I kann man mit dem so genannten Gründungszuschuss durchstarten. Bezieher von Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II können mit dem so genannten Einstiegsgeld eine ähnliche Förderung beantragen.

Wichtig bei der Beantragung des Einstiegsgelds ist, dass es sich um eine Kann-Leistung des Arbeitsamts handelt. Das heißt der zuständige Arbeitsvermittler der Bundesagentur für Arbeit entscheidet über die Genehmigung des Einstiegsgelds unabhängig von der Güte der von Ihnen vorgelegten Unterlagen (Businessplan). Insofern empfiehlt es sich eine geplante Existenzgründung im Detail mit dem Arbeitsvermittler zu besprechen und die Rahmenbedingungen zu erfahren, unter denen er die Existenzgründung befürworten wird.

Das Einstiegsgeld wird auf der Grundlage der monatlichen Regelleistungen berechnet. Die Förderungsdauer beträgt maximal 24 Monate. Zusätzlich attraktiv für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit II ist, dass bis zu 5.000 € Kredite beziehungsweise Zuschüsse, die vom Arbeitsamt direkt an den Existenzgründer bezahlt werden, abrufbar sind.

Einstiegsgeld und die unbeliebte Einnahme-Überschussrechnung (EÜR)

Leider ist die Zahlung des Einstiegsgelds an den erzielten Gewinn gekoppelt. Das heißt wenn Sie in Summe vom Arbeitsamt jeden Monat 1.000 € überwiesen bekommen und Sie erzielen im Monat Februar einen Gewinn aus unternehmerischer Tätigkeit von 1.500€, bekommen Sie im folgenden Monat kein Geld vom Arbeitsamt überwiesen. Das heißt das Arbeitsamt verrechnet Gewinne mit dem laufenden Einstiegsgeld.

Grundlage dafür ist die monatliche Abgabe der Einnahme-Überschussrechnung (EÜR). Zu beachten dabei ist, dass für das Arbeitsamt aber im Gegensatz zur steuerlichen Betrachtung nur tatsächliche Geldzu- und abflüsse im laufenden Monat zählen. Das kann in bestimmten Fällen, wo Kosten in einem Monat anfallen und Umsätze erst im folgenden Monat zu Liquiditätsproblemen führen.

Wir bezeichnen das Einstiegsgeld als eine Art Airbag, denn wenn es einen Monat mal schlecht läuft, haben Sie in jedem Fall die Zahlungen des Arbeitsamts. Wenn es dagegen in einem Monat mal sehr gut läuft, kann man darauf auch verzichten, da man ja Gewinn erzielt hat. Damit bietet das Einstiegsgeld eine attraktive Möglichkeit sich schrittweise in die Selbständigkeit fort zu arbeiten und sich letztlich vom Arbeitslosengeld unabhängig zu machen.

§29 Einstiegsgeld-Voraussetzungen

  • Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.
  • Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2, Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.

Einstiegsgeld FAZIT

Schön, dass man auch aus dem ALG II als Unternehmer durchstarten kann. Leider funktioniert dies aber nur, wenn der Berater des Arbeitsamtes Ihre Planung unterstützt (Kann-Regelung) und genügend Haushaltsmittel vorhanden sind. Damit gibt es ein paar Unwägbarkeiten. So machen Sie sich unter Umständen viel Arbeit und wissen im Zweifelsfall nicht, ob Ihr Antrag durchgeht. Auch haben sich die Rahmenbedingungen bei der Gewinnermittlung, die eine Auswirkung auf die Auszahlung des ALG II hat, wesentlich verschärft und man kann eigentlich nicht mehr von unternehmerischer Handlungsfreiheit sprechen. Dies betrifft Investitionen und natürlich auch alle externen Kosten, wie beispielsweise Beratungsleistungen.

Einstiegsgeld Rechenbeispiel

Sie sind Hartz IV-Empfänger und wollen gründen. Sie bekommen in Summe 700 EUR Leistungen vom Arbeitsamt.

700 EUR + 175 EUR (Zuschuss) = 875 EUR pro Monat
875 EUR + 100 EUR (Gewinn)   = 975 EUR pro Monat

Jetzt kommt es auf den Gewinn Ihres Unternehmens an. Wenn Sie 1.000 EUR Umsatz machen und 900 EUR Kosten haben, sind 100 EUR Gewinn entstanden, welche Sie behalten dürfen. D.h. Sie haben jeden Monat mindestens 275 EUR mehr in der Tasche, wenn Sie Gewinn erzielen. Wenn Sie mehr Gewinn als die 100 EUR machen, wird Ihnen das vom ALG II abgezogen, aber weniger als 975 EUR kommt nie heraus. Das ist ein beachtlicher finanzieller „Airbag“ und wenn es nicht sofort läuft, können Sie diese Leistungen bis zu 24 Monate lang beziehen.

d.h. Sie bekommen insgesamt 21.000 EUR vom Staat geschenkt, bleiben Unternehmer und können 100 EUR Gewinn behalten!

Gibt es ALG II bzw. Hartz IV auch für Selbständige?

Hartz IV oder ALG II können auch Selbständige beantragen, deren Gewinne nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreichen: Dies ist dann wie bei der festangestellten Kassiererin, die zu wenig verdient und die Wohnung nicht zahlen kann. Klar, dass dieser Zuschuss auch für den Unternehmer gilt. Hier ist natürlich der Gewinn ausschlaggebend, also Umsatz abzgl. Kosten. Selbst wenn es in der Vergangenheit gut gelaufen ist, aber beispielsweise ein großer Kunde nicht zahlt und Sie deswegen kurzfristig nicht liquide sind, können Sie jederzeit eine „Aufstockung“ Ihres Gewinns durch ALG II beantragen.

FAZIT: Schön, dass man auch als Unternehmer ALG II beantragen kann. Wenn die Grundlagen zur Genehmigung vorliegen muss das Arbeitsamts Ihren Antrag genehmigen (MUSS-Regelung). In der Checkliste erfahren Sie, welche Unterlagen notwendig sind.

Wann bekomme ich Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, auf das jeder Arbeitslose abhängig von verschiedenen Voraussetzungen im unterschiedlichen Maße Anspruch hat. In Deutschland unterscheidet man zwischen zwei Arten von Arbeitslosengeld: dem Arbeitslosengeld I und dem Arbeitslosengeld II. Dabei handelt es sich beim  Arbeitslosengeld I um das Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung im eigentlichen Sinn, da mit dem Arbeitslosegeld II die Grundsicherung des Lebensunterhalts gemeint ist. Das Arbeitslosengeld I ist somit eine Versicherungsleistung, das Arbeitslosengeld II eine Sozialleistung.

Jeder Arbeitnehmer zahlt mit seinen Sozialversicherungsbeiträgen einen Anteil in die Arbeitslosenversicherung ein. Im Falle der Arbeitslosigkeit hat er zur Sicherung seines Lebensunterhalts in der erwerbslosen Phase einen Anspruch auf die Leistung aus dieser Versicherung. Rechtlich ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben alle Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind, die Anwartschaft, das heißt die versicherte Zeit, erfüllt haben und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Arbeitslosigkeit und Sperrzeiten

Aber Vorsicht: Anspruch auf Arbeitslosigkeit kann unter bestimmten Bedingungen auch erlöschen (Sperrzeiten). Wie lange ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld erhalten kann, hängt von seinem Lebensalter und der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der letzten Jahre ab. Wer Arbeitslosengeld bezieht, hat – unter weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf Förderung einer selbständigen Tätigkeit. Die Aufnahme einer hauptberuflichen und selbständigen Existenz wird mit dem Gründungszuschuss gefördert.

Das Arbeitslosengeld II (auch bekannt unter dem eigentlich nicht korrekten Namen „Hartz IV“) ist rechtlich im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geregelt und somit vom Arbeitslosengeld I zu unterscheiden. Hartz4  dient der Grundsicherung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, darunter fallen sowohl Langzeitarbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I erloschen ist, als auch Hilfsbedürftige, die aufgrund äußerer Umstände keiner Arbeit nachgehen können, z.B. alleinerziehende Mütter. ALG II wird nach einem gesetzlich festgelegten Regelsatz berechnet und kann auf unbestimmte Dauer bezogen werden, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist ALG I?

Jeder Arbeitnehmer zahlt mit seinen Sozialversicherungsbeiträgen einen Anteil in die Arbeitslosenversicherung ein. Im Falle der Arbeitslosigkeit hat er zur Sicherung seines Lebensunterhalts in der erwerbslosen Phase einen Anspruch auf die Leistung aus dieser Versicherung. Rechtlich ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben alle Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind, die Anwartschaft, das heißt die versicherte Zeit, erfüllt haben und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aber Vorsicht: Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann unter bestimmten Bedingungen auch ruhen oder erlöschen (Sperrzeiten).

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I richtet sich nach dem Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Das Bemessungsentgelt errechnet sich aus dem Bruttoentgelt. Das Bemessungsentgelt abzüglich Beiträge zur Sozialversicherung (pauschal 21 %), der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag ergibt das Nettoentgelt/Leistungsentgelt. Die Formel dafür lautet: Arbeitslosengeld = Nettoleistungsentgelt x Leistungssatz.

Leistungssatz beträgt für Arbeitslose mit Kindern

Der Leistungssatz beträgt für Arbeitslose mit Kindern 67 %, für alle anderen 60 % des Leistungsentgelts. Das monatlich auszuzahlende Arbeitslosengeld I beträgt das 30-fache des täglichen Arbeitslosengeldes. Wie lange ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld I erhalten kann, hängt von seinem Lebensalter und der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der letzten Jahre ab.

Einschränkungen Anspruch auf das Arbeitslosengeld

Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld I kann in manchen Fällen auch ruhen oder gar ganz erlöschen. Dies geschieht immer dann, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält, z.B. durch Kündigung der Arbeitsstelle. Neben dieser Sperrfrist bei Arbeitsaufgabe, gibt es noch eine Sperrfrist bei Arbeitsablehnung, bei unzureichenden Eigenbemühungen, bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Meldeversäumnis und bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Im Extremfall kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld I komplett erlöschen.

Für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, besteht die Möglichkeit der Förderung einer Existenzgründung, sofern noch ein mindestens 90tägiger Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wird mit dem Gründungszuschuss über eine Dauer von maximal 15 Monaten gefördert. Dabei bemisst sich die Förderung an der Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeld I.

Was ist ALG II?

Das Arbeitslosengeld II (auch bekannt unter dem eigentlich nicht korrekten Namen „Hartz IV“) ist rechtlich im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geregelt und somit vom Arbeitslosengeld I zu unterscheiden. ALG II dient der Grundsicherung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, darunter fallen sowohl Langzeitarbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I erloschen ist, als auch Hilfsbedürftige, die aufgrund äußerer Umstände keiner Arbeit nachgehen können, z.B. alleinerziehende Mütter. Hartz4  wird nach einem gesetzlich festgelegten Regelsatz (derzeit 351 EUR in den alten und neuen Bundesländer pro Monat) berechnet und kann auf unbestimmte Dauer bezogen werden, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind.

ALG II dient somit der Grundsicherung von Arbeitssuchenden, deren Arbeitslosigkeit über die Dauer der gesetzlichen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I hinausgeht. Ziel ist es mit intensiver Betreuung die Arbeitslosigkeit zu überwinden. Träger des Arbeitslosengeld II ist die Bundesagentur für Arbeit bzw. die kommunalen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn). Die Arbeitslosengeld II umfasst Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Dabei berechnen sich die Leistungen nach der individuelle Lebenslage des Beziehers. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Überwindung dieser Situation durch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder eine Beschäftigungsmaßnahme mit Mehraufwandsentschädigung.

ALG II - Hilfe zu Selbsthilfe

Unter dem Leitsatz „Hilfe zu Selbsthilfe“ wird dem Bezieher von Arbeitslosengeld II ein Zuverdienst gewährt. Wer arbeitet, und sei es auch nur in einem Mini-Job, hat auf jeden Fall mehr Geld zur Verfügung als jemand, der keine Eigeninitiative zeigt. Der Anspruch auf finanzielle Leistungen im Arbeitslosengeld II hängt also davon ab, ob man Fördermöglichkeiten annimmt und sich aktiv um die Integration in den Arbeitsmarkt bemüht.

ALG 2 schliesst Selbstständigkeit nicht aus

Auch Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben die Möglichkeit die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit dem sogenannten Einstiegsgeld fördern zu lassen. Anders als beim Gründungszuschuss, der Existenzgründern aus dem Arbeitslosengeld I zusteht, handelt es sich dabei nicht um eine Pflichtleistung, sondern um eine Förderung, die von Fall zu Fall vom betreuenden Fallmanager der ARGE bewilligt wird. Wer aus dem Arbeitslosengeld II den Schritt in die Selbständigkeit plant, sollte also auf jeden Fall gut über die Bedingungen informiert sein. Wer sich professionelle Hilfe bei einem Existenzgründungsberater sucht, hat die besten Chancen, dass der Antrag auch bewilligt wird.

Wie lange ist die Arbeitslosengelddauer?

Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, auf das jeder Arbeitslose abhängig von verschiedenen Voraussetzungen im unterschiedlichen Maße Anspruch hat. In Deutschland unterscheidet man zwischen zwei Arten von Arbeitslosengeld: dem Arbeitslosengeld I und dem Arbeitslosengeld II. Dabei handelt es sich beim  Arbeitslosengeld I um das Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung im eigentlichen Sinn, da mit dem Arbeitslosegeld II die Grundsicherung des Lebensunterhalts gemeint ist. Das Arbeitslosengeld I ist somit eine Versicherungsleistung, das Arbeitslosengeld II eine Sozialleistung, daraus ergibt ist eine unterschiedliche Arbeitslosengelddauer.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Die Arbeitslosengelddauer bei Leistungen des Arbeitslosengeld I ist zeitlich befristet. Die Arbeitslosengelddauer ist abhängig vom Lebensalter und davon, wie lange man in den letzten fünf Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig war. Somit richtet sich die Arbeitslosengelddauer nach der Zeit, in der der Arbeitslose in einem versicherungspflichtigen Verhältnis tätig war. Je nach Alter und Zeitraum der Erwerbstätigkeit variiert die Arbeitslosengelddauer zwischen 12 und 24 Monaten.

Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens und nach Vollendung des Arbeitslosengelddauer in
Monaten* Kalendertagen* Lebensjahres Monaten Kalendertagen
12 360 6 180
16 480 8 240
20 600 10 300
24 720 12 360
30 900 50. 15 450
36 1080 55. 18 540
48 1440 58. 24 720

*) innerhalb der letzten fünf Jahre. Es wird aber nicht weiter zurückgerechnet als bis zur Entstehung eines früheren Arbeitslosengeldanspruches.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I - kurze Anwartschaftszeit

Abweichend ist die Anspruchsdauer bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufgrund der Erfüllung der sogenannten kurzen Anwartschaftszeit geregelt. In diesem Fall bestimmt sich die Arbeitslosengelddauer nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung.

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten) Monate / Kalendertage
6 3 / 90
8 4 / 120
10 5 / 150

Die Arbeitslosengelddauer beim Bezug des Arbeitslosengeld II ist prinzipiell unbefristet, solange eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt und alle anderen Voraussetzungen erfüllt werden. Da es sich bei der Grundsicherung um Sozialabgaben handelt, die in Deutschland jedem Bürger nach dem Gesetz zustehen, gibt es keine zeitliche Begrenzung bei der Arbeitslosengelddauer nach dem SGB II.

Arbeitslosenversicherung als Selbstständiger?

Die Arbeitslosenversicherung ist in Deutschland ein Teil der Sozialversicherung. Die Arbeitslosenversicherung ist somit eine Pflichtversicherung. Durch die Arbeitslosenversicherung ist im Falle der Arbeitslosigkeit die die finanzielle Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Arbeitslosengeld gesichert. Für Selbständige, die keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, besteht die Möglichkeit sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern.

Dafür muss jedoch eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Entweder müssen Selbständige vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III (also z.B. als Arbeitnehmer, versicherungspflichtiger Krankengeldbezug, versicherungspflichtige Erziehungszeiten) gestanden haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Oder der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben.

Nutzen Sie die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle. Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig sind oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist. Wer den Schritt in die Selbständigkeit wagt, sollt also alle Risiken abwägen und für den Falle des Scheiterns der Selbständigkeit gegen Arbeitslosigkeit absichern, indem er sich für die freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheidet.

Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige ab 1. Januar 2011:

  1. Wer ab 1. Januar 2011 als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31. Dezember 2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31. März 2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann.
  2. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten und nicht mehr einen Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
  3. Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge von derzeit 17,89 Euro (alte Länder) bzw. 15,19 Euro (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 Euro bzw. ca. 32 Euro und ab 2012 auf das Doppelte.
  4. Für Existenzgründerinnen und -gründer ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen Beitrag von cirka 38 Euro bzw. cirka 32 Euro in die freiwillige Arbeitslosenversicherung.
  5. Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

FAQs Gründungszuschuss und Einstiegsgeld

Wann bekomme ich Gründungszuschuss?

Sie bekommen diese Förderungen der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie sich aus dem ALG I-Bezug selbständig machen wollen und mehr als 90 Tage Restbezugsdauer ALG I haben. Bei Terminversäumnissen gibt es zudem in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit trotz Fristversäumnis eine Auszahlung zu erhalten.

Was, wenn ich zurzeit kein Arbeitslosengeld I beziehe?

Neben Arbeitslosengeld I ist eine Antragstellung bspw. auch auf der Grundlage von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Winterausfallgeld möglich, sofern prinzipiell ein ALG I-Bezug darstellbar ist.

Ist die Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I von Bedeutung?

Ja, zum Zeitpunkt der Gründung müssen Sie über mindestens 90 Tage Restanspruch verfügen. Diese Fristen können nur in besonderen Fällen aufgehoben werden. Hierauf sollten Sie daher penibel achten, da ansonsten kein Gründungszuschuss bezahlt wird.

Ist die Förderung vermögensabhängig, und welche Rolle spielt das Einkommen des Partners?

Der Gründungszuschuss kann nur auf Basis eines ALG I Bezugs beantragt werden. Da es sich um eine Versicherungsleistung handelt, die Sie durch die Beiträge der Gesamtheit finanziert bekommen, spielen das eigene Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners keine Rolle. Die Situation bei ALG II dagegen ist hier grundlegend anders.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

GZ = (ALG I + 300 EUR) x 6 Monate | KANN Bestimmung
GZ- Verlängerung = 300 EUR x 9 Monate | KANN Bestimmung

Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Förderung?

Nein.

Bekomme ich die Gründungszuschuss Verlängerung automatisch?

Nein, hierzu müssen Sie sich den Erfolg begutachten lassen. Die sechsmonatige Aufbauförderung unterliegt dann dem Ermessen der Arbeitsagentur. Diese Begutachtung bekommen Sie von uns im alg-zuschuss.de-Onlineshop.

Wann ist ein optimaler Gründungszeitraum?

Sie sollten alle Vorarbeiten bereits erledigt haben und den Gründungszuschuss ab dem Zeitpunkt laufen lassen, ab dem Sie auch die ersten Umsätze planen. Das kann mit den 150 Tagen Restlaufzeit kollidieren. In jedem Fall müssen Sie mindestens einen Tag ALG I bezogen haben.

Kann ich trotz bspw. ausgezahlten Überbrückungsgelds nochmal Gründungszuschuss bekommen?

Prinzipiell können Sie nach der Beendigung einer geförderten selbständigen Tätigkeit für ein anderes Vorhaben ein zweites Mal Gründungsförderung beantragen. Sie müssen jedoch eine „Pause“ von 24 Monaten ab dem letzten Bezug einlegen, bis eine weitere Förderung bewilligt werden kann. Ja, und es geht auch dreimal. Da das in vielen Fällen etwas kompliziert ist, sollten Sie dies nicht ohne Berater machen, den wir gerne an Sie vermitteln.

Welche Arbeitsagentur ist für mich zuständig, wenn ich nicht an meinem Wohnort gründe beziehungsweise nach der Gründung umziehe?

Für den Antrag auf Förderung ist immer die Arbeitsagentur an Ihrem Wohnort zuständig. Wenn Sie nach der Gründung umziehen wollen, teilen Sie dies der bisher zuständigen Arbeitsagentur mit, damit weiterhin die Post bei Ihnen ankommt. Falls Sie eine Verlängerung der Förderung beantragen wollen, müssen Sie dies bei der Arbeitsagentur am neuen Wohnort tun. In diesem Fall sollten Sie besonders frühzeitig aktiv werden, da das Weiterleiten Ihrer Akte erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Gilt eine Sperrzeit für die Förderung, wenn ich selbst kündige oder einen Aufhebungsvertrag schließe?

Wenn Sie selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen, haben Sie aus Sicht der Arbeitsagentur eine darauf folgende Arbeitslosigkeit mit verschuldet. In aller Regel wird dann eine Sperrzeit verhängt. Während der meist zwölfwöchigen Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld I. Dabei handelt es sich nicht lediglich um ein „Ruhen“ Ihres Anspruchs, sondern die Anspruchsdauer verkürzt sich.

Wenn Sie mehr als zwölf Monate Arbeitslosengeld-Anspruch haben, wird sogar um einen längeren Zeitraum gekürzt, als ihn die verhängte Sperrzeit umfasst. Bei einem Arbeitslosengeld-I-Anspruch von 18 Monaten zum Beispiel beträgt die Sperrzeit zwar auch zwölf Wochen, der Leistungsanspruch wird jedoch um 18 Wochen gekürzt, sodass anschließend nicht 15 Monate Restanspruch, sondern nur noch 13,5 Monate übrig sind. Ob eine Sperrzeit verhängt wird, hängt von den Angaben in der Arbeitsbescheinigung ab, die Ihr Arbeitgeber Ihnen auf Verlangen ausstellen muss und die Sie der Arbeitsagentur im Rahmen Ihres Antrags auf Arbeitslosengeld vorlegen müssen.

Gründe gegen die Sperrzeit

Von einer Sperrzeit kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu zählen unter anderem gesundheitliche Gründe, Mobbing und der Umzug zum Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner. Welche Auswirkungen eine Sperrzeit auf die Förderung hat und ob eine geförderte Gründung schon während der Sperrzeit möglich ist, das hat sich im Lauf der letzten Jahre immer wieder geändert. Unabhängig von diesen Änderungen war es immer möglich, nach Auslaufen der Sperrzeit mithilfe von Förderung zu gründen. Denken Sie darüber nach, ob Sie die Sperrzeit nicht ohnehin zur Vorbereitung der Selbständigkeit nutzen wollen und Ihre Gründung erst anschließend anmelden. So können Sie die Erfolgschancen Ihrer Gründung erhöhen und den Gründungszuschuss in jedem Fall über neun beziehungsweise 15 Monate beziehen.

Gbr., GmbH, AG, LTD, Beteiligung, Nachfolge, Geschäftsführerthemen ?

Hier wird es in der Regel etwas kompliziert, da die Konzepte der Partner ggf. aufeinander abgestimmt werden und die unternehmerische Eigenschaft in einer Organfunktion nachgewiesen werden müssen. Darin werden unter anderem die Wege der Entscheidungsfindung in der Gesellschaft sowie die Gewinn- und Verlustverteilung geregelt. Jeder hat Anspruch auf Förderung, wenn er persönlich die Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Förderung ist kein Zuschuss für ein Unternehmen, sondern für den individuellen Lebensunterhalt und die soziale Absicherung des zuvor Arbeitslosen.

Bin ich weiter pflichtversichert in den Sozialsystemen?

Ja, nur in der Krankenversicherung. Als Selbständiger haben Sie die freie Wahl gesetzlich oder privat vorzusorgen. Setzen Sie sich hierzu mit einem Versicherungsspezialisten zusammen, den wir Ihnen gerne vermitteln.

Stimmt es, dass die Arbeitsagentur während der Sperrzeit ab der fünften Woche die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt?

Ja, das stimmt. Ab dem zweiten Monat zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Versicherte wieder als versicherungspflichtig.

Ist es richtig, dass ich nach einer versicherungspflichtigen Tätigkeit noch vier Wochen kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert bin?

Sofern die vier Wochen zwischen zwei versicherungspflichtigen Zeiten (zum Beispiel versicherungspflichtige Beschäftigung und Arbeitslosengeld-Bezug oder zweiter Monat der Sperrzeit) liegen, ist kein Beitrag zu entrichten. Sollte die Übergangszeit jedoch mehr als vier Wochen betragen, muss für den gesamten Zeitraum nachträglich ein Beitrag gezahlt werden. Sollte es sich im Nachhinein herausstellen, dass eine freiwillige Versicherung als Selbständiger folgt, muss diese Versicherung nahtlos an die vorherige Versicherungszeit (zum Beispiel Anstellung oder Arbeitslosengeld-Bezug) anschließen – die Beiträge müssen also nachbezahlt werden.

Dürfen Schwangere und junge Mütter selbstständig tätig sein?

Ja. Als Selbstständige brauchen Sie sich theoretisch noch nicht einmal um die Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes zu kümmern. Der übliche Mutterschutz während der sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gilt offiziell nämlich nur für Arbeitnehmerinnen.

Können arbeitslose Schwangere und junge Mütter den Gründungszuschuss beantragen?

Grundsätzlich ja - vorausgesetzt, sie verfügen über den erforderlichen Restanspruch auf ALG I von mindestens 90 Tagen, über Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der geplanten Selbständigkeit und üben die Tätigkeit auch tatsächlich hauptberuflich (mehr als 15h pro Woche) aus.

Wird eine Gründung im Ausland ebenfalls gefördert?

Der Unternehmenssitz muss in Deutschland liegen, die gegebenenfalls anfallenden Gewinne müssen also auch in Deutschland versteuert werden. Lieferungen an ausländische Kunden und Auslandseinsätze für eine gewisse Dauer sind jedoch erlaubt.

Kann ich mich als Handwerker selbstständig machen, wenn ich keinen Meistertitel habe?

In den Handwerksberufen, in denen nach wie vor Meisterzwang (Handwerksordnung Anlage A) besteht, müssen Sie unabhängig von der Förderung, die Sie in Anspruch nehmen über die gewerbliche Zulassung = Handwerksmeistertitel verfügen. Aber natürlich gibt es hier zahlreiche legale Möglichkeiten zu starten.

Kann ich als Handels-, Versicherungs- oder Bausparvertreter bzw. Franchisenehmer gefördert werden?

Vertreter dürfen aus Wettbewerbsgründen häufig nur für ein Unternehmen tätig werden (Ausschließlichkeitsbindung). Zudem ist ihnen oft aufgrund von Art und Umfang der Tätigkeit die Vertretung eines weiteren Unternehmens zeitlich und praktisch gar nicht möglich. Sie sind zwar wirtschaftlich abhängig, aber trotzdem selbständig, sofern Sie Ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können, die Tätigkeit also der Definition des § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) entspricht.

Auf die Einhaltung dieser Bedingung achten auch die Auftraggeber, also zum Beispiel Versicherungsunternehmen, wenn sie die Vertreterverträge ausgestalten, denn ansonsten würden ihre Vertreter als Angestellte gelten. Dasselbe gilt für Franchisegeber, die dies in ihren Verträgen in der Regel entsprechend darstellen.

Gibt es Umstände, unter denen die freiwillige Rentenversicherung sinnvoll ist?

Wenn Sie bisher weniger als 60 Monate Beiträge eingezahlt haben und deshalb noch keinen Rentenanspruch erworben haben, lohnt es sich, jetzt oder später diese 60 Monate durch freiwillige Zahlungen „vollzumachen“. Auf diese Weise sichern Sie sich zumindest eine minimale gesetzliche Altersrente. Ob es diese dann noch gibt, weiss keiner.  Durch die Anerkennung Ihrer Ausbildungszeiten können Sie ebenfalls die Rente erhöhen. Wenn Sie unter 60 Beitragsmonaten bleiben, können Sie sich die Beiträge erstatten lassen.

Ein zweiter Grund, weiter in die Rentenversicherung einzuzahlen: wenn Sie bis Ende 1983 mindestens 60 Monate lang Beiträge geleistet haben und seitdem jeder Monat (ohne Ausnahme!) belegt ist. Denn dann haben Sie Anspruch auf eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente. Diese sichert das Risiko der Erwerbsminderung ab – analog zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn auch meist in geringerem Umfang.

Über die BfA-Hotline 0800 3331919 können Sie sich von kompetenten Mitarbeitern beraten lassen. Dort können Sie auch Ihren Rentenstatus mit Versicherungsverlauf oder das Antragsformular für einen „vollständigen Kontenabgleich“ anfordern.

Unter welchen Bedingungen bin ich in der gesetzlichen Krankenversicherung bei meinem Partner mitversichert beziehungsweise er bei mir? Unter welchen Bedingungen sind meine Kinder mitversichert?

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehepartner und Kinder kostenlos mitversichert werden, wenn deren Gesamteinkommen jeweils weniger als 345 Euro monatlich beträgt. Geringfügig beschäftigte Familienangehörige (Minijobs) dürfen sogar bis zu 400 Euro verdienen. Bei höheren Einkünften müssen sie sich selbst krankenversichern. Auch wenn ein Ehepartner privat versichert ist, mehr als 4.500 Euro verdient und damit ein höheres Einkommen hat als der gesetzlich versicherte Partner, sind die Kinder nicht mehr beitragsfrei mitversichert.

Ich habe eine nebenberufliche Selbständigkeit aufgebaut, die ich jetzt in Vollzeit fortsetzen möchte. Habe ich Anspruch auf Förderung?

Entscheidend ist zunächst, dass Sie für die selbständige Tätigkeit bisher weniger als 15 Stunden pro Woche aufgewendet haben. Es muss also tatsächlich eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen. Vorteilhaft ist zudem, wenn Sie bereits bei der Anmeldung dieser Tätigkeit den nebenberuflichen Charakter deutlich gemacht haben. Das geht zum Beispiel, indem Sie eine entsprechende Angabe bei der Tätigkeitsbeschreibung eingetragen haben. Des Weiteren werden Sie nur dann gefördert, wenn deutlich erkennbar ist, dass Sie bislang noch keine ausreichenden Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für die soziale Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge) erzielen.

Mein Arbeitgeber hat mir angeboten, mich mit meiner jetzigen Tätigkeit selbständig zu machen und Gründungszuschuss zu beziehen. Lohnt sich das für mich?

Zunächst einmal lohnt sich ein solcher Schritt für Sie, wenn Sie eine Chance in der Existenz sehen. AUch spannend, wenn Sie zudem glauben neben Ihrem neuen Auftraggeber = Ex-Arbeitgeber weitere Kunden aufbauen zu können. Und drittens, wenn Sie sowieso die unternehmerische Freiheit schätzen. Einfach ausführlich beraten lassen.

Kann ich die Förderung ruhen lassen, um vorübergehend einen Vollzeitjob anzunehmen?

Nein. Überlegen Sie sich diesen Schritt genau und sprechen mit Ihrem potentiellen Arbeitgeber über alternative Möglichkeiten. Nur so verlieren Sie den Anspruch nicht. Anders als beim Arbeitslosengeld ist kein Ruhen der Förderung möglich, um zum Beispiel für einige Wochen eine nichtselbständige Tätigkeit in Vollzeit anzunehmen. Der Empfänger muss während der gesamten Bezugsdauer selbständig tätig sein, da ansonsten ein kontinuierlicher Geschäftsaufbau nicht möglich ist. Eine phasenweise selbständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter im Rahmen Ihrer Selbständigkeit ist jedoch erlaubt.

Kann ich während des Bezugs der Förderung eine nichtselbstständige Nebentätigkeit aufnehmen?

Vor allem Gründer mit niedrigem Anspruch auf Arbeitslosengeld I und somit Gründungszuschuss denken darüber nach, ob sie in der Anlaufphase der Selbständigkeit ihren Lebensunterhalt zusätzlich durch eine nichtselbständige Nebentätigkeit absichern sollten. In diesem Fall ist zu beachten, dass eine Förderung nur möglich ist, wenn die selbständige Tätigkeit hauptberuflich (mehr als 15h pro Woche) ausgeübt wird. Das gilt nicht mehr, wenn für andere Tätigkeiten in der Summe mehr Zeit aufgewendet wird; auf den Verdienst kommt es nicht an.

Es wäre hier also äußerstenfalls, auch vorübergehend, eine nichtselbständige Halbtagstätigkeit mit 20 Wochenstunden vorstellbar, selbst wenn diese anfangs ein höheres Einkommen als die selbständige Tätigkeit einbringt. Zusätzliche Beschäftigungen sind während des Bezugs der Förderung bei der Arbeitsagentur anzugeben. Es empfiehlt sich dringend, bereits im Vorfeld die Zulässigkeit einer geplanten Nebentätigkeit mit der Arbeitsagentur zu besprechen. So vermeiden Sie  Überraschungen.

Ich bekomme einen guten Job angeboten. Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn ich ihn annehme?

Wenn Sie eine Vollzeitstelle annehmen, müssen Sie sofort die Arbeitsagentur benachrichtigen. Sie erhalten den Gründungszuschuss bis zum Beginn der Anstellung, sofern Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch selbständig tätig sind. Die bereits erhaltene Förderung wird nicht zurückgefordert. Aber auch hier empfehlen wir dringend Alternativen zu einer Festanstellung zu suchen, die den Zuschuss nicht verwirken!

Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn ich aufgebe oder gar insolvent bin?

Auch wenn Sie aufgrund einer unbefriedigenden Umsatzentwicklung beschließen, wieder auf Stellensuche zu gehen, oder Insolvenz anmelden, müssen Sie die Förderung nicht zurückbezahlen. Die Förderung im Rahmen des Gründungszuschusses ist nicht erfolgsabhängig.

Kann ich die Selbstständigkeit neben der Arbeitslosigkeit oder einer Festanstellung fortsetzen oder muss ich sie ganz aufgeben?

Sie können die Selbständigkeit bei Rückkehr in die Arbeitslosigkeit oder parallel zur neuen nichtselbständigen Tätigkeit weiterführen. Für einen Arbeitslosen gelten dann die Regeln, die eine selbständige Nebentätigkeit betreffen. Der wöchentliche Zeitaufwand darf bei Arbeitslosengeld I-Bezug nicht mehr als 15 Stunden betragen. Dann stehen Sie trotzdem voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Ein Gewinn, der über den Freibetrag – das sind ca. 160€ monatlich – hinausgeht, führt zu einer entsprechenden Kürzung des Arbeitslosengeldes. Wenn Sie eine Festanstellung annehmen und die Selbständigkeit nebenbei weiterführen wollen, achten Sie auf die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag. In den meisten Fällen sollten Sie dazu das Einverständnis des Arbeitgebers einholen.

Mit der selbstständigen Tätigkeit erwirtschafte ich trotz großer Anstrengungen kein ausreichendes Einkommen. Kann ich zusätzliche oder andere geschäftliche Schwerpunkte setzen?

Es steht Ihnen frei, bei Ihrer Tätigkeit auch andere oder zusätzliche Schwerpunkte zu wählen. Eventuelle spätere Abweichungen von Ihren Plänen im Geschäftsablauf brauchen Sie nicht zu erklären.

Ist die Rückkehr in die Arbeitslosigkeit möglich, wenn die Selbstständigkeit endet? Für wie lange?

Nach Beendigung der Selbständigkeit können Sie ein eventuell noch verbliebenenRestanspruch auf Arbeitslosengeld I in Anspruch nehmen. Zusätzlich gibt es ggf. einen zweiten oder dritten Antrag auf Förderung stellen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rahmenbedingungen vorliegen. ACHTUNG: Durch freiwilligen Beitritt in die Arbeitslosenversicherung für Selbständige können Sie während der Selbständigkeit einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufbauen.


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